Anklage im Sicherungsverfahren wegen Totschlags zum Nachteil der Mutter in Ottweiler
Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat am 05.04.2019 im Verfahren 04 Js 151/19 gegen einen 54jährigen deutschen und amerikanischen Staatsangehörigen wegen Totschlags im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß §§ 212 Abs. 1, 20, 63 StGB beim Landgericht – Schwurgericht – in Saarbrücken die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren gemäß § 413 StPO beantragt.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen soll der Betroffene am Morgen des 24.01.2019 im gemeinsamen Wohnanwesen in Ottweiler mit einem Messer ca. 50 mal auf seine 74jährige Mutter eingestochen haben, weshalb diese infolge von Sich- und Schnittverletzungen zu Tode kam. Im Tatzeitpunkt soll der Betroffene wegen einer psychotischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sein, das Unrecht seiner Tat einzusehen beziehungsweise nach dieser Einsicht zu handeln.
Der Betroffene hatte unmittelbar nach der Tat selbst die Polizei informiert und sich gestellt. Er ist geständig und seit dem Tattag aufgrund eines Unterbringungshaftbefehls des Amtsgerichts Saarbrücken einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Im Sicherungsverfahren ist zu entscheiden, ob wegen Gefährlichkeit des Betroffenen eine dauerhafte Unterbringung in einer solchen Einrichtung anzuordnen ist.
Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist.
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red.zbs