Landgericht Saarbrücken weist Klage des Kabarettisten Detlev Schönauer gegen einen Blogger ab
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken hat am 25.07.2019 eine Klage des Kabarettisten Detlev Schönauer gegen den Betreiber eines privaten Blogs abgewiesen. Dieser Blogger hatte sich in einem Blogbeitrag unter der Überschrift „Detlev Schönauer – Rassismus ist kein Kabarett“ kritisch mit dem Programm „Doppelhirn“ des Klägers auseinandergesetzt und ihn darin unter anderem als „Rassisten“ bezeichnet. Außerdem hatte der Beklagte den Veranstalter eines Kabarettabends mit dem Kläger in einer E-Mail darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Programms des Klägers nicht der politischen Agenda des Veranstalters entsprechen dürfte, und den Veranstalter aufgefordert, daraus Konsequenzen zu ziehen.
Mit seiner Klage verlangte Detlev Schönauer, der Beklagte solle es zukünftig unterlassen, ihn als „Rassisten“ oder sein Programm als „rassistisch“ zu bezeichnen. Außerdem sollte dem Beklagten untersagt werden, sich an Veranstalter mit der Behauptung zu wenden, das Programm des Klägers sei rassistisch und solle nicht mehr gebucht werden. Mit diesen bei-den Unterlassungsanträgen hatte der Kläger keinen Erfolg. Nach dem Urteil der 4. Zivilkam-mer wird der Kläger zwar durch den Blogbeitrag und insbesondere durch die Bezeichnung als „Rassist“ in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Äußerungen des Be-klagten seien jedoch durch die Meinungsfreiheit gedeckt und daher nicht rechtswidrig. Es handele sich nicht um sog. „Schmähkritik“, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache sondern nur noch die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Denn der Be-klagte habe sich – wenn auch polemisch und überspitzt – inhaltlich mit dem Programm des Klägers auseinandergesetzt und dabei offengelegt, welche Äußerungen des Klägers ihm negativ aufgefallen seien und ihn zu seiner Beurteilung bewogen hätten. Die Abwägung der grundgesetzlich geschützten Rechte des Klägers (Berufsfreiheit, allgemeines Persönlich-keitsrecht) auf der einen und des Beklagten (Recht auf freie Meinungsäußerung) auf der an-deren Seite falle zugunsten des Beklagten aus. Insbesondere weil der Kläger selbst mit sei-nem Programm bewusst in die Öffentlichkeit gehe, müsse er es hinnehmen, dass seine bis-weilen zugespitzten Äußerungen auch auf Missfallen stoßen oder gar pointierte und auch überzogene Kritik auslösen. Von der Meinungsfreiheit gedeckt ist nach dem Urteil der 4. Zi-vilkammer auch die E-Mail an den Veranstalter, weil der Beklagte darin nur seine Bewertung des Programms zum Ausdruck bringe und nicht zu einem (rechtswidrigen) Boykott des Klä-gers aufrufe.
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red.zbs