Verfügungen und Maßnahmen -Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Sehr geehrte Damen und Herren, das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Ausbreitung zu verhindern.
Auf Grund der Zuständigkeit des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie für landesweit anzuordnende Maßnahmen des Infektionsschutzes nach § 54 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (AmtsBl. I S. 856) ergeht auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport folgende
Allgemeinverfügung
1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 2 m einzuhalten.
2. Untersagt werden Betriebe des Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und sonstigen Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.
3. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
4. Triftige Gründe sind insbesondere:
a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme der Notbetreuung oder die Ablegung von Prüfungen,
b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
c) Versorgungsgänge für die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Bau- und Gartenmärkte, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und Waschsalons, Zeitungskiosk). Die Handeltreibenden haben Vorsorge zu treffen, dass der Mindestabstand sowohl innerhalb der Betriebsräume als auch auf dem Außengelände eingehalten werden.
d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
e) die Begleitung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige,
f) die Begleitung Sterbender, sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
g) Sport und Bewegung an der frischen Luft ohne Gruppenbildung über 5 Personen,
h) die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren,
i) die Wahrnehmung von Sitzungen durchehrenamtliche Mitglieder von Organen in Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
j) die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubensgemeinschaften. Ein Abstand von zwei Metern ist auch hier einzuhalten.
k) Handlungen zur Versorgung von Tieren.
5. Sonstige Ladenlokale von Gewerbetreibenden, deren Betreten zur Entgegennahme der Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Erbringung der Dienstleistung oder des Werks außerhalb des Ladenlokals ist gestattet.
6. Die Ordnungsbehörden sind angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes geahndet werden.
8. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21. März 2020, am Tag nach ihrer Bekanntgabe, in Kraft und gilt bis einschließlich 03. April 2020.
9. Soweit
a. die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie zur Schließung von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten und Veranstaltungen und Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen
und/oder
b. die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie sowie des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und zum Vollzug des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG SL) vom 16.03.2020 zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie
abweichende Regelungen enthalten, treten diese mit in Krafttreten dieser Allgemeinverfügung außer Kraft.
10. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.
11. Die Vollzugspolizei steht zur Amtshilfe bereit; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort.
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