Land gewinnt 2. Instanz im Millionenprozess um htw-Hochhaus

Oberlandesgerichts des Saarlandes (OLG) fällt das Urteil in der Berufungsinstanz. Land gewinnt 2. Instanz im Millionenprozess um htw-Hochhaus

Am heutigen Donnerstag, 16.4.2020, fiel vor dem 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts des Saarlandes (OLG) das Urteil in der Berufungsinstanz des Prozesses um den Bau des Hochhauses der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (htw): In seiner Urteilsverkündung gab das OLG dem Saarland uneingeschränkt Recht. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport hat damit auch in der 2. Instanz den htw-Prozess für das Land gewonnen.
Bereits im Oktober 2018 hatte das Land die 1. Instanz vor dem Landgericht Saarbrücken für sich entschieden. Damit trägt die klagende Arbeitsgemeinschaft (ARGE), bestehend aus der OBG Hochbau GmbH & Co.KG und der d & b Bau GmbH, die Kosten für die bautechnische Nachbesserung in Höhe von rund 10 Millionen Euro selbst.
Die Kosten des Rechtstreits wurden ebenfalls der Klägerin auferlegt.
Bauminister Klaus Bouillon: „Das Land hat sich auch vor dem Oberlandesgericht durchgesetzt! Damit kommen keine zusätzlichen Kosten in Millionenhöhe auf das Land zu. Es freut mich sehr, dass wir diesen wichtigen und schwierigen Prozess in Rekordzeit durchgefochten haben und unsere Rechtsauffassung vollumfänglich bestätigt wurde. Das ist ein Erfolg für das Saarland auf ganzer Linie.“
Hintergrund:
Es handelt sich bei dem Projekt um ein PPP-Projekt („Public-Private-Partnership“), bei dem einem privaten Partner Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb des Gebäudes übertragen wurde. Das Gebäude sollte von der htw für Forschung und Lehre genutzt werden.
Nachdem die Arbeitsgemeinschaft htw-Hochhaus (ARGE) vor dem Landgericht Saarbrücken im Juli 2017 Klage eingereicht hatte, vertrat das Land in der Klageerwiderung die Auffassung, dass die ARGE die Nachbesserungen beim Brandschutz des htw-Hochhauses im Rahmen von
Erfüllungs-/Mängelbeseitigungsansprüchen unentgeltlich schuldete.
Die bisherige bauliche Ausführung der ARGE, d. h. ohne die nunmehr im Streit stehende Brandschutzertüchtigung, war für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet, weil sie weder die vertraglichen Anforderungen an das htw-Hochhaus als Lehr- und Institutsgebäude noch die Anforderungen an das öffentliche Recht erfüllt hat.
Das htw-Hochhaus konnte, so wie durch die privaten Partner errichtet, nicht als Versammlungsstätte und damit schlichtweg nicht als Hochschulgebäude genutzt werden.
Das Landgericht Saarbrücken hatte diese Argumentation der Landesregierung bereits im Oktober 2018 vollumfänglich bestätigt, in dem es die Klage der ARGE insgesamt abgewiesen hatte.
Aus Sicht des Landes blieb es jetzt auch in der Berufungsinstanz dabei, dass das Saarland bei der Beauftragung des htw-Hochhauses ein festes Programm bestellt hat. Zudem schuldeten die privaten Partner dem Land ein genehmigtes und funktionsfähiges Gebäude zur Hochschulnutzung.
Der Standpunkt des Landes war stets, dass die Brandschutzertüchtigungsmaßnahmen zur Herstellung des vertraglich geschuldeten Werkes (Bau-Soll) erforderlich waren, und daher durch die bereits bei Vertragsschluss vereinbarte Vergütung abgegolten sind.
Diese Rechtsansicht wurde nun auch vom Oberlandesgericht des Saarlandes bestätigt.
Der neue Prozessvertreter der ARGE hat Ende November 2018 über die Medien angekündigt, im Falle eines erneuten Unterliegens bis zum Bundesgerichtshof nach Karlsruhe gehen zu wollen. Diesen Schritt hat das OLG Saarbücken der ARGE nunmehr allerdings verwehrt, in dem es die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat.
Gegen diese Entscheidung kann die ARGE lediglich mit dem Instrument der sog. Nichtzulassungsbeschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat vorgehen. Ob die ARGE diesen Schritt gehen wird, liegt allein in ihrem Verantwortungsbereich.

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red.zbs