Oberverwaltungsgericht gibt Eilantrag der Möbel Martin GmbH gegen
Corona-Verordnung statt.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 27. April 2020 (Aktenzeichen 2 B 143/20) im Rahmen einer vorläufigen Regelung entschieden, dass die Einrichtungs- und Möbelhäuser der Antragstellerin unter Gleichheitsgesichtspunkten nach der Corona-Verordnung nicht als auf eine Verkaufsfläche von 800 qm begrenzte Geschäfte des Einzelhandels zu behandeln sind. Die Möbelmärkte der Antragstellerin dürfen daher vorläufig ohne entsprechende Begrenzung ihrer Verkaufsfläche wieder öffnen.
Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat seine Entscheidung im Eilverfahren mit einer voraussichtlichen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG begründet. Dabei wurde der Vergleich zu anderen in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 17 der Verordnung privilegierten Geschäften gezogen, die von der Begrenzung generell freigestellt wurden. Der 2. Senat hat dabei hervorgehoben, dass die Geschäfte der Antragstellerin anders als Kaufhäuser und Einkaufszentren im Sortiment beschränkt sind und sich nicht in zentraler Innenstadtlage befinden. Daher ist aus Sicht des Gerichts in diesem Fall nicht mit einem vergleichsweise erhöhten Besucherzustrom und Kundenaufkommen zu rechnen, der die Gefahr einer besonders erhöhten Ansteckungsgefahr birgt. Die Antragstellerin hatte ergänzend unter Hinweis auf ein eigenes Hygienekonzept dargelegt. dass auch angesichts der Größe der Betriebsflächen die Einhaltung von notwendigen Abständen zwischen Kunden untereinander aber auch zu dem Personal sichergestellt und damit die Gefahren einer Infektionsweitergabe deutlich verringert werden könnten. Das Gericht hat abschließend darauf hingewiesen, dass der strikten Einhaltung der zugesicherten Maßnahmen angesichts der gewichtigen Belange des Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie ganz wesentliche Bedeutung zukommt.
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