Verwaltungsgericht erlaubt die Öffnung eines Sportgeschäfts ohne Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss (Az: 6 L 456/20) hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes dem Eilantrag einer Betreiberin eines Sportgeschäfts stattgegeben, mit dem diese sich gegen die Beschränkung ihres Einzelhandelsgeschäfts auf 800 Quadratmeter Verkaufsfläche gewandt hat.
Die von der Landesregierung erlassene Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie untersagt in § 5 Abs. 4 Satz 1 landesweit die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche. Ausgenommen hiervon sind die in Abs. 5 Nr. 1 bis 17 der Vorschrift im Einzelnen aufgelisteten Ladengeschäfte, wie zum Beispiel Buchhandlungen und Fahrradhändler.
Die Antragstellerin ist im Einzelhandel tätig und betreibt in Neunkirchen ein 1.600 Quadratmeter großes Sportgeschäft. Sie wendet sich gegen die Beschränkung ihrer Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter und begehrt die Feststellung, dass sie vorläufig berechtigt sei, ihr Sportgeschäft zu betreiben, ohne die Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter zu reduzieren. Diesem Antrag hat das Gericht stattgegeben, weil die in § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 der Coronaverordnung getroffenen Regelungen im konkreten Fall der Antragstellerin voraussichtlich nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind.
Das Gericht ist zu der Einschätzung gelangt, dass ein sachlicher Grund für die die Antragstellerin nach § 5 Abs. 4 Satz 1 der Corona-Verordnung treffende Beschränkung ihrer Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter im Vergleich zu anderen in dem Katalog des § 5 Abs. 5 Satz 1 Corona-Verordnung davon generell ausgenommenen Ladengeschäften nicht erkennbar sei. Dies gelte insbesondere für die nicht mit Einschränkungen belegten Buchhandlungen, aber auch für die insoweit privilegierten Fahrradhändler. Die Freistellung von Buchhandlungen sowie Fahrradgeschäften von dem Verbot des § 5 Abs. 4 Satz 1 Corona-Verordnung ohne Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter sei aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn durch ein großflächiges Einzelhandelsgeschäft wie demjenigen der Antragstellerin ein gegenüber Buchhandlungen oder Fahrradläden besonderer Anreiz für Besucher geschaffen würde und daher mehr potentielle Käufer angelockt würden. Davon sei im konkreten Fall der Antragstellerin, deren Sportgeschäft sich nicht in der Innenstadt, sondern in dezentraler Lage in einem Gewerbegebiet befinde, welches typischerweise mit dem eigenen Kraftfahrzeug angefahren werde, nicht auszugehen. Gerade von großflächigen Buchhandlungen, die oft als Filialen von überregionalen und regionalen Unternehmen in städtischen Fußgängerzonen und Einkaufszentren betrieben würden, gingen dagegen schon aufgrund ihrer Größe und Gestaltung eine nicht zu unterschätzende Anziehungswirkung auf das Einkaufspublikum aus. Dabei dürfte schon aufgrund einer im Vergleich zu anderen Geschäften des Einzelhandels relativ langen Verweildauer der Besucher insbesondere von Buchhandlungen und durch das ständige Ergreifen und Wiederablegen der Bücher durch die potentiellen Käufer bei diesen Buchhandlungen ein nicht zu unterschätzendes Infektionsrisiko bestehen. Auch dürfte der An- und Abfahrtsverkehr in vom öffentlichen Personennahverkehr erschlossenen Innenstadtbereichen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht wesentlich kritischer zu beurteilen sein als in städtischen Randlagen, wo regelmäßig Individualverkehr stattfinde.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
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