Versammlungen nach Sonn- und Feiertagsgesetzes am –heutigen – Volkstrauertag ab 4.00 Uhr verboten.
OVG weist Beschwerde gegen Untersagung einer für heute angemeldeten Versammlung zum Thema „Aufklärung zum Thema Corona Fakten“ auf dem Rathausplatz in Saarbrücken zurück
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, mit dem die von der Landeshauptstadt Saarbrücken erfolgte Untersagung einer Versammlung zum Thema „Aufklärung zum Thema Corona Fakten“ auf dem Rathausplatz in Saarbrücken bestätigt wurde (Aktenzeichen: 2 B 345/20).
Die Antragsteller hatten vorgetragen, sie seien auf einer „Corona Info Tour“ und geltend gemacht, das Verbot stelle eine Verletzung ihres Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar.
Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat entschieden, das Verbot sei zu Recht angeordnet worden. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sind Versammlungen am –heutigen – Volkstrauertag ab 4.00 Uhr verboten, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertags entsprechen. Dass dieses Gesetz insoweit eine verfassungsrechtlich zulässige – zeitlich beschränkte – Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) darstelle, unterliege aus Sicht des Gerichts keinen ernsthaften Bedenken. Die von den Antragstellern geplante Versammlung diene ersichtlich nicht der Religionsausübung. Ebenso offenkundig sei, dass eine Vereinbarkeit der geplanten Versammlung von der Thematik her mit dem Gedanken des Volkstrauertags auch nicht durch die von den Antragstellern geforderten „Auflagen“ hergestellt werden kann.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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