Die Antragstellerin plant die Durchführung einer von ihr vor Weihnachten gebuchten Reise.
Saarlouis. Bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist ein Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der §§ 1 und 3 der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 27.11.2020 gestellt worden, soweit in diesen Vorschriften eine Absonderung für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland in das Saarland angeordnet wird. Die Antragstellerin plant die Durchführung einer von ihr vor Weihnachten gebuchten Reise zu einer Zweitwohnung auf Mallorca. Sie beabsichtigt auch während des Fluges durchgängig eine Maske der höchsten Schutzkategorie (FFP 3) zu tragen und verweist auf eine auf der Baleareninsel im Vergleich zu ihrem Heimatlandkreis im Saarland niedrigeren Inzidenzwert. In der durch die Verordnung vorgesehenen Verpflichtung zur Absonderung nach der Rückkehr sieht die Antragstellerin unter anderem eine Verletzung ihres Grundrechts der Berufsfreiheit. Es sei zudem bereits zweifelhaft, ob die angeordnete Absonderung von 10 Tagen nach Wiedereinreise in der eigenen Wohnung überhaupt geeignet sei, einer Ausbreitung des Infektionsgeschehens entgegen zu wirken. Nicht jede aus dem Ausland nach Deutschland einreisende Person könne „automatisch“ als ansteckungsverdächtig angesehen werden.
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red.zbs / mp