OVG setzt Vorschrift zur Beschränkung des Einzelhandels außer Vollzug

Vorschriften vorläufig außer Vollzug gesetzt. OVG setzt Vorschrift zur Beschränkung des Einzelhandels außer Vollzug

Das Oberverwaltungsgericht in Saarlouis hat mit Beschluss vom 9.3.2021 den § 7 Abs. 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 6.3.2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die Antragstellerin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen für IT-Technik auf 140 Quadratmetern. Der § 7 Abs. 3 Satz 7 VO-CP lässt insoweit den Zutritt nur nach vorheriger Terminvergabe und nur für einen Kunden sowie eine weitere Person aus dessen Hausstand pro 40 Quadratmeter zu. Bei den durch § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP privilegierten Geschäftslokalen, zu denen nunmehr auch Buchhandlungen und Blumengeschäfte gehören, sieht der Verordnungsgeber dagegen nach dem § 4 Abs. 1 Satz 1 VO-CP eine Flächenuntergrenze von lediglich 15 qm Verkaufsfläche pro Person als infektionsschutzrechtlich unbedenklich an.
Eine mit Blick auf den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG erforderliche Rechtfertigung dafür, bestimmte Geschäfte wie z.B. den Computerladen der Antragstellerin gegenüber den in § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP genannten zahlreichen privilegierten Einzelhandelsgeschäften, die nicht immer zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung unbedingt erforderlich seien, mit Blick auf das Infektionsgeschehen deutlich strenger zu behandeln, sei – so das Oberverwaltungsgericht – nicht zu erkennen. Die Einhaltung der in den einschlägigen Hygienekonzepten vorgegebenen Maßnahmen und Vorkehrungen der Kontaktvermeidung zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus liege dabei im ureigenen Interesse der Geschäftsbetreibenden. Die gegenwärtige Regelung verletze auch das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) Es bestünden erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Betriebseinschränkungen. Wie bei zahlreichen anderen kleineren Einzelhandelsgeschäften mit speziellem Warensortiment drohe aufgrund der bisherigen Schließung und bei Fortdauer der wirtschaftlich mit deutlichen Einbußen verbundenen Öffnungsbeschränkung nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 Satz 7 VO-CP ein erheblicher, mit zunehmender Dauer existenzbedrohender Schaden. Dabei könne dahinstehen, ob die Wiedereröffnung dieser Geschäfte mit strengen Hygienevorgaben angesichts der bisherigen Konzentration auf die „großen Märkte“ und Vollsortimenter sogar zu einer Entspannung des Einkaufsgeschehens beziehungsweise zur Reduzierung der damit verbundenen Kundenansammlungen führe. Neben einer Minimierung von neuen Krankheits- und Todesfällen sei zentrales Ziel der ControlCOVID-Strategie eine Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems. Die Berichte des Gesundheitsministeriums zur „Auslastung der Kapazitäten der saarländischen Kliniken auf Grund von Erkrankungen v.a. durch das Coronavirus bzw. Covid-19“ zeigten, dass die Situation weder bei den aktuell vorgehaltenen Betten zur Intensivbehandlung noch bei den Betten mit Beatmungsmöglichkeit derzeit ein Erreichen der Belastungsgrenze nahelege. Eine vom RKI vorgenommene Bestimmung einzelner Risiken nach den Kriterien des individuellen Infektionsrisikos und des Anteils am Gesamtinfektionsgeschehen weise für das „Setting“ Einzelhandel jeweils lediglich die Einstufungen „niedrig“ aus.1 Aus dem Lagebericht des RKI (Stand 8.3.2021) ergebe sich, dass die hohen bundesweiten Fallzahlen durch zumeist diffuse Geschehen mit zahlreichen Häufungen insbesondere in Haushalten, im beruflichen Umfeld und in Alten- und Pflegeheimen verursacht werden.

text.OVG Saarland
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red.zbs

Anmerkung: IHK begrüßt Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis
Corona-Rechtsverordnung des Landes rasch anpassen und Wettbewerbsverzerrungen beseitigen!
Die IHK begrüßt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis, die 40 m²-Regelung im stationären Einzelhandel vorläufig außer Vollzug zu setzen. Zugleich appelliert die Kammer an die saarländische Landesregierung, die Rechtsverordnung des Landes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 6. März 2021 rasch anzupassen. „Die Entscheidung des OVG ist konsequent und richtig. Es bestanden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, einzelne Branchensegmente zu privilegieren. Darüber hinaus hat das RKI den Anteil des Einzelhandels am Gesamtinfektionsgeschehen als niedrig eingestuft. Insofern war es unverhältnismäßig, weiten Teilen des saarländischen Einzelhandels durch restriktive Zugangsbeschränkungen eine weitere Sonderlast aufzubürden. Das Urteil bietet nun auch eine Chance, durch die notwendige Anpassungen der Rechtsverordnung die bestehenden Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Rheinland-Pfalz zu beseitigen und die Gefahr eines Shopping-Tourismus zu verhindern“, so IHK-Hauptgeschäftsführer Dr. Frank Thomé.