Die Antragstellerin war bereits im August 2020 mit einem entsprechenden Antrag erfolgreich
Beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist am 11.6.2021 ein Eilantrag der Betreiberin einer Prostitutionsstätte eingegangen, mit dem diese sich gegen die hierfür fortbestehende uneingeschränkte Betriebsuntersagung beziehungsweise das Verbot der Erbringung sexueller Dienstleistungen nach der aktuellen Corona-Verordnung der Landesregierung1 wendet. 2 Sie macht nunmehr unter anderem eine unverhältnismäßige Einschränkung ihrer Berufsausübungsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) gerade mit Blick auf umfangreiche Hygienekonzepte geltend. Außerdem beanstandet sie eine gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Artikel 3 Abs. 1 GG) verstoßende Ungleichbehandlung im Vergleich zu der grundsätzlichen Öffnung für andere körpernahe Dienstleistungen. Gleichzeitig weist sie auf großzügigere Regelungen in anderen Bundesländern hin.
text.OVG Saarland
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red.zbs / mp