Heute stellt sich die ZB Saar Redaktion die Frage ob ein/e Feuerwehrmann/frau einer Privatperson interne Angaben über Einsätzen mitteilen darf.
Von ZB Redaktion
Darf Er/Sie das oder darf das nur mit Zustimmung eines Wehrführer geschehen?
Uns liegen Unterlagen vor, wo Ulrich Übel einer Privatperson Angaben über Einsätzen mitgeteilt hat.
Der Ulrich Übel der noch am 08.10.2012 im Internet verbreitet hat das Martin in seinem Magazin falsche Informationen verbreitet.
Hier muß man sich ernsthaft fragen ob Ulrich Übel vorsätzlich falsche Informationen an Martin weiter gegeben hat um ihn später öffentlich zu Diskreditieren.
Ferner stellt sich die Redaktion die Frage ob ein/e Feuerwehrmann/frau einen Scanner zum Abhören von BOS Funk besitzen und nutzen darf.
So haben wir aussagekräftige Unterlagen die belegen das sich Ulrich Übel ab 25.10.2012 einen solchen Scanner zugelegt hat und ihn auch genutzt hat.
Haben Feuerwehrkameraden entgegen Privatpersonen etwa Sonderrechte? Wir sind der Meinung Nein.
Ulrich Übel müßte durchaus bewußt gewesen sein, dass das Benutzen eines Scanners illegal ist? Wenn Ulrich Übel aktives Mitglied in einer FFW ist, dann sollte er ja über einen FME verfügen.
Wir erinnern an dieser Stelle noch einmal an unseren Bericht „Mobbing, Stalking, Blosstellung, Diffamierung gegen 15 jährigen Teil 8 ©“ Erste Ermittlungen eingestellt.
Herr Übel hat sich bis heute noch nicht bei Martin und Martins Vater für die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts entschuldigt.
Wir dürfen gespannt sein wie es weiter geht. Wir werden über den weiteren Verlauf berichten.
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Wir möchten mit dieser Dokumentation nicht den Anschein erwecken als würde Martin, Martins Vater oder die Redaktion alle Wehren in Deutschland oder die komplette FFW WBK kritisieren. Die Kritik richtet sich lediglich gegen diejenigen, die für diese Misere verantwortlich sind. Wie die Verantwortlichen der (Vorstand) der FFW WBK dazu stehen, ist uns (da Sie zu einer Aussprache über den Ortsvorsteher nicht bereit waren) nicht bekannt.
In Deutschland ist die Pressefreiheit im Grundgesetz in Art. 5 Abs. 1 verankert:
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“
Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt hier nicht vor. Alle aus den Artikel benannten Personen werden namentlich nicht benannt. WIR berichten lediglich über eine wahre Begebenheit. Wir möchten nur darauf hinweisen das es auch in der Feuerwehr Mobbingattacken gibt: Dies ist auch kein Einzelfall.
Neunkirchen, den 08.05.2013
Die Redaktion