Wir müssen immer wieder feststellen das sich Behörden oder Organisationen wie die Feuer-wehren nicht an das deutsche Pressegesetz halten und Informationen an uns nicht weitergeben.
Von ZBS Redaktion (CC)
So haben wir schon 3 mal eine Anfrage an die Pressestelle der Kreisfeuerwehr gestellt um in den Presseverteiler aufgenommen zu werden. Eine Antwort auf unsere Anfragen steht aus.
Einem unserer jüngsten Jugendjournalist mit gültigem Presseausweis wird keine Auskunft erteilt.
Wir würden gerne mehr über die Arbeit und die Einsätze der Kreisfeuerwehr Neunkirchen berichten, was jedoch auf Grund der Weigerung der Wehren nicht möglich ist. Hier möchten wir darauf hinweisen das die Öffentlichkeit auch ein Recht auf Information hat. Anderen Online-portalen werden Berichte und Fotos nach freundlicher Genehmigung zur Verfügung gestellt, warum uns nicht????? So finden sich Berichte im es-Heftche, Online Portalen und in einem Feuerwehrmagazin.
Die deutschen Pressegesetze sehen – in unterschiedlichem Ausmaß – einen Anspruch der Presse auf behördliche Auskunft vor. Als Beispiel sei der Wortlaut des baden-württembergischen Gesetzes angeführt:
„§ 4 Informationsrecht der Presse.
(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder,
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
(3) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse allgemein verbieten, sind unzulässig.
(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.“[1]
Mit Bezug auf die niedersächsische Regelung führte der Bundesgerichtshof 2005 zum Zweck dieser Vorschriften aus:
„Nach dieser Vorschrift sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse, zu denen insbesondere (auch) Herausgeber und Redakteure gehören können[2], die für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Informationsanspruch soll der Presse die Wahrnehmung ihrer Aufgabe im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dadurch ermöglichen, daß sie umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse erhält und dadurch in die Lage versetzt wird, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten.[3] Auf diese Weise kann der Staatsbürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm sonst verborgen bleiben würden, die aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für seine Meinungsbildung essentiellen Fragen haben können. Erst diese für eine möglichst unverfälschte Erkenntnis notwendige Übersicht über Tatsachen und Meinungen, Absichten und Erklärungen ermöglicht eine eigene Willensbildung und damit die Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozess überhaupt.[4] Die Vorschrift des § 4 NdsPresseG weist daher enge Bezüge nicht nur zur Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern auch zur Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und zu Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG auf. Hieran müssen sich die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 NdsPresseG und insbesondere auch die Grundsätze zur Bestimmung des im konkreten Falle Auskunftsverpflichteten orientieren.[5]
Für die Auskunft dürfen keine Gebühren erhoben werden.[6]