Der Kampf an der Blätterfront hat begonnen.
Von ZBS Redaktion
Anwohner sind gefordert. Da der städtische Strassenreiniger nur dort die Straßen und Gehsteige reinigt, wo die Reinigung ganzjährig gegen Gebühr durchgeführt wird oder die Stadt Grundstuckseigentümer ist, sind die Anwohner gemäß der Straßenreinigungssatzung in den übrigen Bereichen zuständig.
So auch auf die Bürgersteige, Garageneinfahrten ect.
Nur bitte das Laub nicht in die Rinne kehren! Dies kann zu Verstopfungen der Straßeneinläufe führen. Dann staut sich das Wasser auf der Straße und stellt einerseits eine große Unfallgefahr für den Fahrzeugverkehr und andererseits eine erhebliche Belästigung für die Fußgänger dar.
Für die Bürger gelte bei der Laubentsorgung die allgemeine Verkehrssicherungspflicht.
Kommt ein Anlieger dieser Pflicht nicht nach, kann er bei eventuellen Unfällen für die Folgen haftbar gemacht werden. Dabei kann man das Laub über die Grüne Tonne oder den heimischen Komposthaufen entsorgen. Auch die Anlieferung auf der Kompostieranlage ist möglich.
Anders als beim Schneeräumen, gibt es für die Bürger keine konkrete Vorschrift, wie häufig der Besen geschwungen werden muss, da es einem Grundstückseigentümer nicht zuzumuten ist, Gehwege ständig laubfrei zu halten. Dies würde bedeuten, dass er nach jedem Windstoß zum Kehrgerät greifen muss. In dieser Frage gibt es auch bereits gerichtsfeste Entscheidungen.
red.zbs.m.p.