Keine Freistellung des ehemaligen Gleisbauhofs Homburg von Bahnbetriebszwecken.
Von Oberverwaltungsgericht Saarbrücken
Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.1.2017 ergangenem Urteil (Az.: 2 A 142/15) hat das Oberverwaltungsgericht in Saarlouis die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, mit dem die Klage der Gemeinde Kirkel mit dem Ziel, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zu verpflichten, bestimmte von der Beigeladenen („Bahnlog GmbH“) genutzte Grundflächen des ehemaligen „Gleisbauhofs Homburg/Saar“ am Standort Kirkel von Bahnbetriebszwecken freizustellen, abgewiesen worden war.
Die betroffenen Grundstücke gehörten zum ehemaligen „Zollbahnhof Homburg“ und wurden nach dem Anschluss des Saarlandes an die Bundesrepublik von der ehemaligen Deutschen Bundesbahn als sogenannter „Gleisbauhof“ bis in die 1990er Jahre genutzt. In den Jahren 2003/2004 übernahm die Beigeladene den Umschlag, die Lagerung und Aufarbeitung von Oberbaustoffen (Schienen und Schwellen) sowie die Materialver- und -entsorgung von Gleisbaustoffen.
Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, die in Rede stehenden Grundstücke seien in der Vergangenheit zu Bahnbetriebszwecken genutzt worden und damit als formlos gewidmet anzusehen. Die Voraussetzungen für eine Freistellung der Grundstücke von Bahnbetriebszwecken lägen nicht vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass langfristig eine Nutzung der Infrastruktur der Beigeladenen im Rahmen der eisenbahnbezogenen Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten sei. An der Ernsthaftigkeit des diesbezüglichen Nutzungsinteresses der Beigeladenen bestehe kein Zweifel.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit, Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen.