Beschwerde des Beschuldigten verworfen
Von Oberlandesgericht Saarbrücken
Der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts hat heute die weitere Be-schwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23.01.2017 – Az.: 1 Qs 6/17 – verworfen.
Das Landgericht hatte mit diesem Beschluss die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 01.01.2017 – Az.: ZBG-AR 9/17 – verworfen und dabei den Haftbefehl dahingehend abgeändert, dass der Beschuldigte neben einem Vergehen nach § 89 c StGB auch des Verbrechens der versuchten Beteiligung an der Begehung eines Mordes (§ 30 Abs. 2 i.V. mit § 211 StGB) dringend verdächtig sei.
Nach Auffassung des Strafsenats ist der Beschuldigte bei vorläufiger Bewertung der bis-herigen Ermittlungserkenntnisse weiterhin wie folgt dringend verdächtig:
Er soll im Dezember 2016 von Saarbrücken aus über sein Handy über den Nachrichten-dienst Telegram mit einer Person namens A. – R., von der er annahm, dass sie in der La-ge war, Gelder des IS zur Terrorfinanzierung zu beschaffen, Kontakt aufgenommen und diese aufgefordert haben, ihm 180.000 Euro zur Verfügung zu stellen, damit er mit diesen Geldmitteln Fahrzeuge erwerben könne, die er jeweils mit Sprengstoff auszustatten beabsichtigte und mit denen er in Menschenmengen fahren wollte, um die Fahrzeuge in den Menschenmengen zur Explosion zu bringen und auf diese Weise eine unbekannte Viel-zahl von Menschen nicht muslimischen Glaubens zu töten.
Die Einlassung des Beschuldigten, keinen Anschlag geplant zu haben und den geforder-ten Geldbetrag zur Unterstützung seiner in Syrien lebenden Familie verwenden zu wollen, hat der Strafsenat unter Berücksichtigung und Würdigung der bislang bekannten Um-stände als Schutzbehauptung gewertet.
Das beschriebene Verhalten des Beschuldigten erfüllt den Tatbestand der versuchten Beteiligung an einem Verbrechen in Form des Sichbereiterklärens zur Begehung eines Mordes (§ 211, § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB). Ob es zugleich auch die Tatbestandsvoraus-setzungen der Terrorismusfinanzierung nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 StGB erfüllt, hat der Strafsenat offen gelassen, da Taten nach § 89 c StGB nach dem Wil-len des Gesetzgebers in einem solchen Fall zurücktreten (Gesetzeskonkurrenz, Bundestagsdrucksache 18/4087).
Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar.
§ 30 StGB Versuch der Beteiligung
(1) 1Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens be-straft. 2Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. 3§ 23 Abs. 3 gilt entspre-chend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
§ 89c [1] Terrorismusfinanzierung
(1) 1Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung
1.eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), einer Körperverletzung nach § 224 oder einer Körper-verletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schä-den, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt, verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-ren bestraft. 2Satz 1 ist in den Fällen der Nummern 1 bis 7 nur anzuwenden, wenn die dort bezeichnete Tat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzu-schüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Ge-walt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungs-rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internati-onale Organisation erheblich schädigen kann.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Ver-mögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftaten zu begehen.