Was ist neu im Steuerrecht ab 01. Januar 2018?

Zum Jahreswechsel treten einige Änderungen und Anpassungen im Steuerrecht in Kraft. Was ist neu im Steuerrecht ab 01. Januar 2018?

„Vor allem werden der Kinderfreibetrag und das Kindergeld erhöht. Auch der Grundfreibetrag wird angehoben, was allen Einkommensteuerzahlern zu Gute kommt“, teilte die rheinland-pfälzische Finanzministerin Doris Ahnen heute in Mainz mit.
Durch die Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs werde zudem der Inflationsausgleich berücksichtigt. Auch Altersvorsorgeaufwendungen könnten ab dem Jahr 2018 steuerlich besser abgesetzt werden.
„Das Steuerrecht bedarf fortwährender Anpassungen. Unsere Steuerverwaltung, insbesondere die örtlich zuständigen Finanzämter und ihre Service-Center, sind für die Fragen und Anliegen der Bürgerinnen und Bürger erreichbar“, ergänzte Ahnen.

Im Detail gestalten sich die Änderungen ab 2018 wie folgt – ein Überblick:

Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag wird um 72 Euro auf dann 4.788 Euro erhöht. Mit dem Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung können Eltern dann 7.428 Euro pro Kind steuerlich geltend machen.

Kindergeld
Das Kindergeld steigt um monatlich zwei Euro pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt es dann monatlich je 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro. Ab dem vierten Kind erhalten Eltern jeweils 225 Euro.

Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt um 180 Euro auf 9.000 Euro. So werden 2018 bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.000 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 18.000 Euro.

Geringwertige Wirtschaftsgüter
Nach dem 31.12.2017 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter können steuerlich sofort abgeschrieben werden, wenn sie netto nicht mehr als 800 Euro (einschließlich 19 % Umsatzsteuer 952 Euro) gekostet haben.

Kalte Progression
Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden verschoben. Dadurch soll die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Kalte Progression tritt dann ein, wenn Lohn- und Gehaltssteigerungen lediglich die Inflation ausgleichen, es aber trotzdem wegen der mit höheren Einkommen steigenden Steuersätze zu einer Steuermehrbelastung kommt. Durch die Verschiebung der Tarifeckwerte wird ein Inflationsausgleich in den Einkommensteuertarif eingebaut.

Unterhalt
Für das Jahr 2018 erhöhen sich die Unterhaltskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, um 180 Euro auf maximal 9.000 Euro.

Altersvorsorgeaufwendungen
Steuerpflichtige können Vorsorgeaufwendungen für das Alter steuerlich besser absetzen, wie z.B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu Versorgungswerken. Bis zu einem Höchstbetrag von 23.712 Euro sind diese als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Maximal können 86 Prozent abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird von den Vorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen. Außerdem wird die Förderung privater Altersvorsorgeverträge, die sog. Riester-Zulage, von derzeit 154 € auf 175 € aufgestockt.

Steuerklassenwechsel von Steuerklassenkombination III/V in IV/IV
Ehegatten/Lebenspartner, die beide Arbeitnehmer sind, werden grundsätzlich beide in Steuerklasse IV eingestuft. Ein Steuerklassenwechsel zur Steuerklassenkombination III/V muss von beiden Ehegatten/Lebenspartner beantragt werden. Wurde die Steuerklassenkombination III/V bereits 2017 berücksichtigt, gilt dies weiterhin auch für 2018. Neu ab 2018 ist, dass die Rückkehr zur Steuerklassenkombination IV/IV auch auf den alleinigen Antrag eines Ehegatten/Lebenspartners möglich ist. Das bedeutet, dass ab 2018 die Steuerklassenkombination nur solange gilt, wie dies von beiden Ehegatten/Lebenspartner gewollt ist. Der geringer verdienende Ehegatte/Lebenspartner kann nun beispielsweise im Trennungsjahr ohne Zustimmung des anderen Ehegatten/Lebenspartner von der ungünstigeren Steuerklasse V in die Steuerklasse IV zurückkehren.

text.Ministerium Finanzen
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red.zbs