Billigkeitsmaßnahmen für Landwirte im Einzelfall möglich
Finanzminister Peter Strobel machte am Mittwoch (01.08.2018) darauf aufmerksam: „Bei absehbaren Einnahmeausfällen durch die anhaltende Trockenheit und Dürre können geschädigte Landwirte im Einzelfall bei den jeweils zuständigen Finanzämtern finanzielle Entlastungen durch sogenannte Billigkeitsmaßnahmen beantragen.“
Aufgrund der seit Wochen anhaltenden Hitze und Trockenheit drohen saarländischen Landwirten finanzielle Schäden. Die Situation der Betroffenen ist von Betrieb zu Betrieb und je nach Region unterschiedlich, sodass etwaige Ernteausfälle derzeit insgesamt noch nicht absehbar sind.
Die Finanzämter wurden dahingehend sensibilisiert, dass sie bei Anträgen betroffener Landwirte auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen auch die extreme Wettersituation und deren Auswirkungen auf die Ertragslage der Betriebe angemessen berücksichtigen. „Betroffene sollten das zuständige Finanzamt frühzeitig informieren und mögliche Maßnahmen nutzen, um so Ermessensspielräume nutzen zu können. Mit diesen Maßnahmen wollen wir den betroffenen Landwirten schnell helfen“, erklärte Peter Strobel.
Weitergehende steuerliche Maßnahmen, wie etwa steuerliche Risikorücklagen, bedürfen dagegen der bundesweiten Abstimmung und hängen vom Ausmaß der bundesweiten Schäden ab. Aufschluss hierüber soll der „Erntebericht“ Ende August geben. Zudem wäre die Zustimmung der EU-Kommission erforderlich. Peter Strobel: „Wir wollen den Landwirten direkt helfen. Wir werden daher unsere Finanzämter für Billigkeitsmaßnahmen sensibilisieren, die wir in eigener Entscheidung treffen können.“
Hintergrund:
Als Billigkeitsmaßnahme kommt insbesondere die Stundung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen in Betracht. In Ausnahmefällen kann das Finanzamt auch die Vollstreckung rückständiger Steuern einstweilen einstellen oder beschränken, wenn die Vollstreckung unbillig ist.
Zudem kommt in Einzelfällen auch eine Herabsetzung – ggf. komplette Aufhebung – der zum 10.09.2018 und 10.12.2018 fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlung in Betracht, wenn sich die Ertragslage des Betriebs aufgrund der Dürre erheblich verschlechtert hat oder sogar Verluste zu erwarten sind.
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red.zbs