Gefährliche Körperverletzung und fahrlässiger Tötung zum Nachteil der Ehefrau
Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat am 24.07.2018 gegen einen 62-jährigen deutschen Arzt aus Saarbrücken Anklage zum Amtsgericht -Schöffengericht Saarbrücken wegen des Verdachts der vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung durch eine das lebende gefährdende Behandlung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Tötung gemäß §3 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 222, 53 StGB erhoben. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen soll der Angeschuldigte sich am Abend des 08.07.2017 gemeinsam mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung am Staden in Saarbrücken aufgehalten haben, wobei die Ehefrau unter dem Einfluss von Alkohol und zentralwirksamen Medikamenten gestanden haben soll. Im Laufe des Abends soll die Ehefrau im Flur der Wohnung mit der Folge einer erheblichen Verletzung im Gesicht gestürzt sein. Ebenfalls an dem betreffenden Abend soll der Angeschuldigte sich in der Wohnung an unbekannter Stelle auf seine auf dem Rücken liegende Ehefrau gekniet oder gestützt haben oder die Ehefrau gegen eine Wand gedrückt haben. Weitergehende Einzelheiten ließen sich insoweit nicht rekonstruieren. Jedenfalls soll der Angeschuldigte dabei mit einem Griff mit beiden Händen von vorne um den Hals der Ehefrau mit Kraft zugedrückt haben, wobei es u.a.zu einer Kehlkopffraktur gekommen sein soll. Anschließend soll sich die Ehefrau noch selbst in das Doppelbett im Schlafzimmer begeben haben. Der Angeschuldigte soll sich später ebenfalls in dieses Bett gelegt und dabei festgestellt haben, dass die Ehefrau einen „komatösen“ Eindruck vermittelte. Gleichwohl und insbesondere ungeachtet der ihm bekannten alkoholischen Beeinflussung der Ehefrau, des Sturzgeschehens und des Würgens soll sich der Angeschuldigte neben die Ehefrau zum Schlafen niedergelegt haben und in Kenntnis der Gefährlichkeit der Situation die Ehefrau weder selbst versorgt noch Hilfe geholt haben. Spätestens kurz nach Mitternacht soll die Ehefrau verstorben sein. Da sich zunächst der dringende Tatverdacht eines vorsätzlichen Tötungsdelikts dargestellt hatte, gelangte der Angeschuldigte kurz nach der Tat in Untersuchungshaft. Nach rund zwei Monaten wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen, weil insbesondere auf der Grundlage des Ergebnisses eines rechtsmedizinischen Gutachtens nunmehr unter Berücksichtigung des konkurrierenden Sturzgeschehens bzw. der Alkohol und
Medikamentenbeeinflussung nicht mehr zweifelsfrei anzunehmen war, dass das Würgen kausal für das spätere Ableben war. Der Angeschuldigte hat sich nicht zur Sache eingelassen.
Hinweis: Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist.
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red.zbs