Das Ordnungsamt der Stadt Blieskastel teilt mit
Blieskastel. Zu einem Flächenbrand wurde am Montag, den 05.11.2018, um 14.12 Uhr die Löschbezirke Blieskastel-Mitte und Webenheim alarmiert. Ortsausgangs Blieskastel in Fahrtrichtung Biesingen an der Bundesstraße 423 wurde eine Rauchentwicklung gemeldet. Auf einer Fläche von drei Quadratmeter brannten Tannenzweige, Hecken und trockenes Gras. Schnell stellte sich heraus, dass es sich hier um ein nicht genehmigtes Verbrennen von Hecken die Ursache der starken Rauchentwicklung war. Teilweise, je nach Windrichtung, war auch die Bundesstraße verraucht, was zu Sichtbehinderungen im Straßenverkehr geführt hatte.
Die Feuerwehr löschte das Feuer mittels einem C-Rohr ab. Für die Nachlöscharbeiten und das Abkühlen der Glut wurden 1.500 Liter Wasser verwendet, danach war der Einsatz für die Feuerwehr beendet. Für die beiden Löschbezirke Blieskastel-Mitte und Webenheim, die mit zwei Fahrzeugen und 12 Feuerwehrleuten vor Ort waren, war der Einsatz somit gegen 15.00 Uhr beendet. Das Aufräumen auf der Feuerwache dauerte nochmals 10 Minuten.
Während dem Brandeinsatz kam ein paralleler Alarm für die Kräfte aus Blieskastel-Mitte. Da sich auf der Blieskasteler Feuerwache noch genügend Reservepersonal befand, konnten die Kameraden umgehend ausrücken. In der Martinstraße in Habkirchen hatte der Rettungsdienst eine laufende Reanimation an einer Person im ersten Obergeschoss. Hier musste die 30-Meter-Drehleiter aus Blieskastel zur Unterstützung bei der Rettung eingesetzt werden. Der Rettungsdienst und der Notarzt wurden durch die 3-köpfige Besatzung der Blieskasteler Drehleiter unterstützt, indem der Patient über die Drehleiter gerettet wurde. Der Einsatz mit der Drehleiter dauerte insgesamt 45 Minuten.
Text: Stadt Blieskastel, Fachgebiet 3.1 Bürger- und Ordnungsamt sowie 3.2 Brand- und Zivilschutz.
Foto: Marco Nehlig / Einsatzdokumentation der Feuerwehr der Stadt Blieskastel
Hinweis der Feuerwehr: Da die anhaltende Trockenheit weiterhin die Brandgefahren für die Wiesen und Wälder ansteigen lässt, weißt die Feuerwehr eindringlich darauf hin, dass offenes Feuer und Rauchen im Wald und auf den Wiesen zu unterlassen ist.
Weiterhin teilt das Ordnungsamt der Stadt Blieskastel mit:
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle wird im Saarland durch die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung – PflanzAbfV) geregelt.
Grundsätzlich sind pflanzliche Abfälle einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Daneben bestimmt die Verordnung die Möglichkeiten der Verrottung und der Verbrennung von pfanzlichen Abfällen.
Eine Verbrennung von pflanzlichen Abfällen ist nach Maßgabe der Verordnung ist der örtlich zuständigen Ortspolizeibehörde mindestens drei Tage im Vorfeld schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige ist darzulegen, weshalb eine Verwertung durch Verrottung oder Kompostierung oder die Überlassung der pflanzlichen Abfälle an einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Daneben ist in dieser Anzeige zusätzlich darzulegen, dass durch ein Verbrennen der pflanzlichen Abfällen das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft entsteht.
§ 4 der Verordnung nennt folgende Mindestanforderungen, die bei einer angestrebten Verbrennung pflanzlicher Abfälle gegeben sein müssen:
(1) Das Verbrennen ist nur zulässig, wenn folgende Mindestabstände eingehalten werden:
1. 100 m von
a) im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
b) zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zeltplätzen oder Sport- und Erholungseinrichtungen,
c) Naturschutzgebieten, Wäldern, Heiden und Mooren,
d) Anlagen, in denen brennbare oder explosionsgefährliche Stoffe oder Gase hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden.
e) Autobahnen,
2. 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen.
(2) Das Verbrennen ist verboten:
1. bei langanhaltender und extrem trockener Witterung,
2. bei Waldbrandwarnstufe 1,
3. bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste),
4. wenn durch hohe Feuchtigkeit des Materials zu starke Rauchentwicklung zu befürchten ist,
5. zu anderen Zeiten als:
montags bis freitags von 09.00 bis 16.00 Uhr
samstags von 09.00 bis 14.00 Uhr
Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder Verpackungsrückstände dürfen nicht genutzt werden, um die Verbrennung der pflanzlichen Abfälle in Gang zu setzen oder um das Feuer zu unterhalten. Sie dürfen auch nicht bei Gelegenheit des Verbrennens ins Feuer gebracht werden.
(3) Das Feuer ist ständig von mindestens zwei Personen, von denen eine das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspersonen dürfen die Verbrennungsstätte erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen.
(4) Um die Brandfläche sind Schutzstreifen von drei Meter Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind. Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass keine größeren Flächengleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere
Verbrennung einwirkt. Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten.
Insofern die vorbezeichneten Anforderungen gegeben sind, kann durch die Ortspolizeibehörde im Zeitraum 01. bis 31. März und vom 01. bis 31. Oktober erteilt werden.