Zoll stellte 176 Kilogramm Kaffee sicher
Saarbrücken. In der vergangenen Woche stellten Zöllner des Hauptzollamts Saarbrücken 176 Kilogramm Kaffee in St. Ingbert sicher, die ein Unternehmen online in den Niederlanden bestellt hatte. Das Problem: Mit dem Überschreiten der deutschen Grenze entstand die Kaffeesteuer, die nicht bezahlt wurde.
Neben Kaffee werden auch auf alkoholische Getränke, Tabak und Zigaretten nationale Steuern erhoben. Das Mitbringen und Bestellen dieser Waren kann – auch innerhalb der Europäischen Union – steuerpflichtig sein. Im Internet ist das für die Besteller nicht immer erkennbar.
„Dem Zoll ist es ein Anliegen auf diese Problematik hinzuweisen, insbesondere jetzt in der Vorweihnachtszeit“, so Hans Barth, Leiter des Hauptzollamts Saarbrücken. „Weil in den nächsten Wochen viel bestellt wird, raten wir allen Internetnutzern sich über die Zuverlässigkeit der Seite, den Warenstandort und die ggf. anfallenden Steuern zu informieren – damit die Freude an den Geschenken bleibt.“
Zusätzlichen Aufschluss können das Impressum, die Lieferbedingungen und/oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen geben. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass die Nutzung einer deutschen Internetadresse nicht automatisch bedeutet, dass die Waren auch innerhalb Deutschlands versendet werden.
Schlussendlich gilt aber auch: Bei „zu guten“ Angeboten sollte man misstrauisch werden und noch genauer hinschauen.
„Die Verantwortung für den Auftrag liegt bei dem Besteller. Der in Deutschland Ansässige muss sich die Folgen anrechnen lassen – auch dann, wenn auf der Internetseite die Modalitäten unzureichend dargestellt wurden“, so Herr Barth weiter.
Ob Steuern bei einer Bestellung anfallen, kann unter anderem schnell und unkompliziert mit der Zoll-App „Zoll und Post“ überprüft werden. Diese weist bei Kaffee beispielsweise auf die Steuerpflicht hin. Die Zoll-App kann kostenlos im Google Play Store oder im Apple App Store heruntergeladen werden. Auch auf www.zoll.de stehen umfassende Informationen zu Internetbestellungen und (Steuer-) Pflichten zur Verfügung.
Bei der oben angesprochenen Kontrolle ergaben erste Ermittlungen, dass es in den vergangenen Jahren bereits mehrere Kaffeebestellungen gegeben hat. Bisher konnten insgesamt 820 Kilogramm unversteuerter Kaffee nachvollzogen werden. Gegen den Verantwortlichen des Unternehmens wurde ein Strafverfahren eingeleitet, der Kaffee wurde sichergestellt, bisher beläuft sich die Steuerschuld auf rund 1.800 Euro (2,19 Euro pro Kilogramm).
Zusatzinformation:
Internetbestellungen aus einem Nicht-EU-Land:
Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben entstehen, hängt vom Warenwert und von der Art der Sendung ab. Die Wertgrenzen gelten für Privatpersonen und gewerbliche Empfänger und zwar unabhängig davon, ob im Rahmen des Weltpostvertrages oder von einem Express- oder Kurierdienstleister befördert wurde. Auch bei Geschenken von Unternehmen oder an Unternehmen sind die folgenden Wertgrenzen anzuwenden.
Warensendungen mit einem Gesamtwert von nicht mehr als 22 Euro können ohne die Erhebung von Einfuhrabgaben eingeführt werden. Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Parfums und Eau de Toilette sowie Tabak und Tabakwaren. Eine weitere Ausnahme besteht für Röstkaffee, löslichen Kaffee und kaffeehaltige Waren, für die keine Verbrauchsteuerbefreiung greift.
Bei einem Warenwert zwischen 22 Euro und 150 Euro sind die Sendungen zwar zollfrei, die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent bzw. 7 Prozent und die Verbrauchsteuer (bei Warensendungen mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren) sind aber zu erheben. Allerdings werden Abgaben in einer Höhe von weniger als 5 Euro nicht erhoben.
Ab einem Warenwert von mehr als 150 Euro werden die Abgaben nach dem Zolltarif berechnet.
Internetbestellungen innerhalb der EU:
Aufgrund der Beförderung im EU-Binnenmarkt werden Post- und Kuriersendungen aus Ländern der Europäischen Union regelmäßig nicht von der deutschen Zollverwaltung behandelt. Diese Sendungen werden daher grundsätzlich ohne Erhebung von Einfuhrabgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern) direkt zugestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen auch innerhalb der EU beförderte Post- und Kuriersendungen kontrolliert werden. Dazu dürfen die Zollbehörden Sendungen öffnen lassen und prüfen, ob sie Waren enthalten, die einer Verbrauchsteuer unterliegen oder deren Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr gegen gesetzliche Verbote und Beschränkungen verstoßen. Das Brief- und Postgeheimnis ist in dieser Hinsicht eingeschränkt.
text/foto.hauptzollamt saarbrücken
red.zbs