Sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung
Vollzug des Saarländischen Polizeigesetzes -Sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung
Die Bürgermeisterin als Ortspolizeibehörde erlässt aufgrund der §§ 1 Abs. 2, 7 , 8, 12 Abs. 1, 44, 45, 49, 50, 80, 81 und 90 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674) in Verbindung mit den §§ 1, 3, 35, 39, 41 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I, S. 306) folgende
Allgemeinverfügung
1. Am Sonntag, 10. Februar 2019, wird um den Bahnhof Eppelborn, Bahnhofstraße, 66571 Eppelborn, eine Sperrzone mit einem Radius von 300 m eingerichtet. Der genaue Umgriff der Sperrzone ist aus dem Lageplan in der Anlage ersichtlich, der Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.
Das Betreten und jeglicher Aufenthalt in der Sperrzone sind am 10. Februar 2019, ab 9.00 Uhr bis zum Abschluss der Kampfmittelbeseitigung verboten. Die Sperrzone umfasst folgende Straßen bzw. Straßenabschnitte:
vollständig:
Am Güterbahnhof
Am Kloster
Am Markt
Bahnhofstraße
Europaplatz
Im Fröschengarten
Juchemstraße
Kirchplatz
teilweise:
Dirminger Straße Nr. 1 – 16
Matzenberg Nr. 1 – 3a
Prümburgstraße Nr. 1 – 24
Schloßstraße Nr. 1 – 5, 7,9, 11, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31, 33, 35, 37
2. Der Abschluss der Kampfmittelbeseitigung und die Aufhebung der Sperrzone wird durch
Sicherheitskräfte vor Ort und über den Rundfunk bekannt gegeben.
3. Zutritt zu der Sperrzone haben nur die an der Kampfmittelbeseitigung beteiligten Personen, sowie Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes. Diese Personen müssen für den Zeitraum der Kampfmittelbeseitigung eine sichere Deckung aufsuchen.
4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.
5. Bei Nichtbeachtung des verfügten Aufenthalts- und Betretungsverbotes wird die Durchsetzung mit unmittelbarem Zwang angedroht.
6. Für den Fall, dass die Kampfmittelbeseitigung nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann, gelten die Ziffern 1 bis 5 dieser Allgemeinverfügung bis zum Abschluss der Beseitigungsmaßnahme.
7. Diese Allgemeinverfügung gilt entsprechend § 41 Abs. 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in seiner aktuell gültigen Fassung am 01. Februar 2019 als bekannt gegeben. Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung in Rundfunk, Presse und Internet sowie durch Lautsprecherdurchsagen vor Ort.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können bei der Gemeinde Eppelborn, Ordnungsamt, Zimmer 103, Rathausstraße 27 während den üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag, Mittwoch und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr und Dienstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Ordnungsamt der Gemeinde Eppelborn, Zimmer 103, Rathausstraße 27, 66571 Eppelborn erfolgen. Die Rechtsbehelfsfrist wird auch durch die rechtzeitige Einlegung des Widerspruchs beim Kreisrechtsausschuss des Landkreises Neunkirchen, Wilhelm-Heinrich-Straße 36, 66564 Ottweiler, gewahrt.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf www.eppelborn.de unter Impressum – Elektronischer Posteingang aufgeführt sind.
Gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs können Sie gemäß
§ 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
text/foto.gemeinde eppelborn
red.zbs
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