Änderungen 2019

Im Überblick -Neue Gesetze und Regelungen 2019 Änderungen 2019

Das ändert sich 2019 für Arbeitnehmer und Versicherte Stand: 17. Dezember 2018. Am 1. Januar 2019 treten neue Gesetze und Regelungen in Kraft. Der Mindestlohn steigt, es gibt Neuerungen bei der Rente und endlich zahlen die Arbeitgeber wieder den gleichen Anteil für den Beitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung. Was ändert sich noch für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Versicherte?

Arbeitslosenversicherung
2019 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf 2,6 Prozent.

Beitragsbemessungsgrenzen
Beitragsbemessungsgrenze für die allg. Rentenversicherung 6.700 Euro/Monat -6.150 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung 8.200 Euro/Monat -7.600 Euro/Monat
Versicherungspflichtgrenze in der GKV 60.750 Euro/Jahr (5.062,50 Euro/Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 54.450 Euro/Jahr ( 4.537,50 Euro/Monat)
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019 – allg. Rentenversicherung 38.901 Euro/Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.115 Euro/Monat 2.870 Euro/Monat

Brückenteilzeit
Ab 1. Januar 2019 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit verkürzen und haben ein Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit. Dies ermöglicht die sogenannte „Brückenteilzeit“. Die Regelung gilt jedoch nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten. Der DGB setzt sich weiterhin für mehr Arbeitszeitsouveränität für alle Beschäftigten ein.

Brückentage
Liegen gesetzliche Feiertage auf einem Donnerstag oder Dienstag, können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit nur einem Urlaubstag ein langes Wochenende von vier Tagen sichern. Wir zeigen, für welche Brückentage Sie im Jahr 2019 Ihre Urlaubstage beantragen sollten. https://www.dgb.de/++co++325f271e-b746-11e8-b31e-52540088cada

Hartz IV
Alleinstehend/Alleinerziehend 424 Euro + 8 Euro Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften 382 Euro + 7 Euro Regelbedarfsstufe 2
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019) 339 Euro + 7 Euro Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 339 Euro + 7 Euro Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 322 Euro + 6 Euro Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis unter 14 Jahren 302 Euro + 6 Euro Regelbedarfsstufe 5
Kinder unter 6 Jahre 245 Euro + 5 Euro Regelbedarfsstufe 6

Gesetzliche Krankenversicherung
Paritätische Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge
Die Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden ab 1. Januar 2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Ein Erfolg, denn dies hatte der DGB bereits 2017 mit der Kampagne „Hey Boss, wo bleibt deine Hälfte?“ gefordert.
Entlastung für Kleinselbstständige
Außerdem werden Kleinselbstständige künftig entlastet, der monatliche Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige wird ab 1. Januar 2019 auf 171 Euro halbiert.

Mindestlöhne
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2017 8,84 Euro pro Stunde. Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Im Juni 2018 hat die Mindestlohn-Kommission empfohlen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Schritten zu erhöhen. Wenn die Bundesregierung diesem Vorschlag folgt, steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro. Hier gibt es ausführlichere Informationen, was sich 2019 beim Mindestlohn ändert.

Midijobs und Minijobs
Midijobs
Die sogenannte Gleitzone zwischen einem Mini- und Midijob wird 2019 ausgeweitet. Midijobber dürfen künftig zwischen 450 Euro und 1.300 Euro (bisher waren es 850 Euro) verdienen und zahlen dabei reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Dadurch sollen Midijobber künftig die gleichen Rentenansprüche erwerben, als hätten sie den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung einbezahlt.
Das sieht der DGB kritisch: „Allerdings hält der DGB die Ausweitung der Gleitzone (neu: Einstiegsbereich) für kein probates Mittel, zumal hier Fehlanreize im Arbeitsmarkt in Richtung auf den Niedriglohnbereich nicht auszuschließen sind.“, heißt es in der Stellungnahme zum Rentenpaket I

Minijobs
Als Minijobs gelten geringfügige Beschäftigungen, die regelmäßig mit nicht mehr als 450 Euro und maximal 5.400 Euro im Jahr entlohnt werden. Wird die Beschäftigung kurzfristig und innerhalb einer bestimmten Zeitgrenze ausgeübt, ist die Regelung nach Verdienst hinfällig. Diese Zeitgrenze wird, wie schon vor dem Jahr 2015, ab 2019 wieder angehoben. Innerhalb der Zeitgrenzen ist der Minijob damit vollständig beitragsfrei, auch für den Arbeitgeber.
Keine Option für den DGB: Denn wer arbeitet, soll von seinem Einkommen auch leben können. Ein Minijob reicht zur eigenständigen Existenzsicherung nicht aus – weder im Jetzt noch im Alter. Deshalb spricht sich der DGB konsequent gegen die Ausweitung des Minijobsektors durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze aus. Statt mehr Minijobs braucht es mehr gute und existenzsichernde Arbeitsplätze sowie bessere Übergänge in solche.

Pflegeversicherung
Pflegeversicherung (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG)
Zum 1. Januar 2019 sollen die Beiträge zur Pflegeversicherung angehoben werden. Der Beitragssatz soll um 0,5 Prozentpunkte, auf 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens steigen. Für kinderlose steigt er auf 3,3 Prozent. Damit will die Bundesregierung die Pflegekassen stabilisieren und die Personalnot in der Pflege bekämpfen.
(Stand: 10. Oktober 2018, der Kabinettsbeschluss muss noch den Bundestag passieren.)
DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach sagt dazu: „Dass Leistungen der Pflegeversicherung stärker in Anspruch genommen werden, zeigt den großen Bedarf von immer mehr pflegebedürftigen Menschen. Klar ist auch, dass bessere Leistungen und mehr Personal nötig sind, um die Probleme in der Pflege schnell in den Griff zu kriegen. Dazu bedarf es jedoch eines Gesamtkonzeptes, in das sämtliche Vorhaben in der Pflege, inklusive Pflegepersonal, eingepreist werden müssen. Alles andere bleibt Stückwerk. Die Kosten sollten dann gerecht im Rahmen einer Bürgerversicherung verteilt werden. Dazu muss selbstverständlich auch ein Ausgleich der Privaten Pflegeversicherung gehören.“

Rente
Gesetzliche Änderungen durch das Rentenpaket I
Das im August 2018 durch die Bundesregierung beschlossene „Rentenpaket I“ stoppt den automatischen Renten-Sinkflug und sichert das Rentenniveau vorerst bei mindestens 48 Prozent: ein erster Erfolg der DGB-Rentenkampagne. Trotzdem muss aus Sicht des DGB bei der Rente noch einiges verbessert werden. Das sind die Neuerungen durch das Rentenpaket I ab 2019:
Bei der Erwerbsminderungsrente werden die sogenannten Zurechnungszeiten ausgedehnt. Wer also einen neuen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellt wird so eingestuft, als hätte er bis zum eigentlichen Renteneintrittsalter gearbeitet.
Mütterrente: Müttern mit Kindern, die vor 1992 geboren sind, wird ab 2019 ein halber Rentenpunkt mehr anerkannt. Mütter, deren Kinder nach 1992 geboren sind, werden künftig drei Jahre angerechnet.
Der Übergangsbereich zwischen einem Mini- und Midijob wird ausgeweitet. Midijobber dürfen künftig zwischen 450 Euro und 1.300 Euro verdienen und zahlen dabei reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Midijobber sollen künftig so die gleichen Rentenansprüche erwerben, als hätten sie den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung einbezahlt.

Rentenangleichung Ost-West
Seit 1. Juli 2018 wird der Rentenwert Ost in sieben Schritten an den im Westen geltenden Rentenwert angeglichen. Dies regelt das so genannte Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz. Ab 2025 wird die Rente dann in ganz Deutschland einheitlich berechnet.

Anpassung Rentenwert (Ost) im Verhältnis
zum aktuellen Rentenwert (West) in 7 Schritten
1. Juli 2018 95,8 Prozent
1. Juli 2019 96,5 Prozent
1. Juli 2020 97,2 Prozent
1. Juli 2021 97,9 Prozent
1. Juli 2022 98,6 Prozent
1. Juli 2023 99,3 Prozent
1. Juli 2024 100 Prozent

Steuerfreibeträge
Gute Nachrichten für Familien, sie werden 2019 weiter entlastet, denn Grund­frei­be­trag, Kin­der­frei­be­trag und das Kin­der­geld steigen:

2018 Anhebung um 2019
Grundfreibetrag 9.000 Euro 168 Euro 9.168 Euro
Kinderfreibetrag 7.428 Euro 192 Euro 7.620 Euro
Kindergeld
1. und 2. Kind 194 Euro 10 Euro 204 Euro
3. Kind 200 Euro 10 Euro 210 Euro
4. und jedes weitere Kind 225 Euro 10 Euro 235 Euro

Unterhaltshöchstbetrag
(§ 33a EStG) entsprechend
der Anhebung des Grundfreibetrags 9.000 Euro 168 Euro 9.168 Euro

Verpackungsgesetz
Ab 1. Januar 2019 verschärft das neue Verpackungsgesetz die Anforderungen an private Haushalte in Deutschland. Es sollen noch mehr Rohstoffe aus Verpackungen, insbesondere aus Kunststoff, zurückgewonnen und wiederverwertet werden.

Anmerkung zum Kindergeld von Redaktion. 120.000 Kinder im Ausland bekommen Kindergeld aus Deutschland. Hartz 4 Bezieher bekommen nichts davon, da man ihnen das kindergeld als Einkommen anrechnet. EU-Ausländer haben für die Dauer ihres Arbeitsaufenthaltes in Deutschland Anspruch auf Kindergeld – auch wenn der Nachwuchs in einem anderen Land der EU lebt. Im Dezember 2015 erhielten rund 120 000 im Ausland lebende Kinder, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hatten, Kindergeld aus Deutschland. Das teilte die Bundesagentur für Arbeit am Montag in Nürnberg mit.

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