OVG weist Eilantrag gegen Quarantäne-Maßnahmen bei Reiserückkehrern zurück.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen Normenkontroll-Eilantrag auf Außervollzugsetzung der §§ 1 und 3 der Verordnung zu Quarantäne-Maßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Corona-Virus, soweit in diesen Vorschriften eine Absonderung für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland in das Saarland angeordnet wird, zurückgewiesen (Az.: 2 B /20).
Die Antragstellerin plant die Durchführung einer von ihr vor Weihnachten gebuchten Reise zu ihrer Zweitwohnung auf Mallorca. Sie beabsichtigt, während des Fluges durchgängig eine Maske der höchsten Schutzkategorie (FFP 3) zu tragen und verweist auf einen auf der Baleareninsel im Vergleich zu ihrem Heimatlandkreis im Saarland niedrigeren Inzidenzwert. In der durch die Verordnung vorgesehenen Verpflichtung zur Absonderung nach der Rückkehr sieht die Antragstellerin unter anderem eine Verletzung ihrer Grundrechte der Berufsfreiheit, der Freiheit der Person und des Gleichheitsgrundsatzes. Es sei zudem bereits zweifelhaft, ob die angeordnete Absonderung von 10 Tagen nach Wiedereinreise in der eigenen Wohnung überhaupt geeignet sei, einer Ausbreitung des Infektionsgeschehens entgegen zu wirken. Nicht jede aus dem Ausland nach Deutschland einreisende Person könne „automatisch“ als ansteckungsverdächtig angesehen werden.
Nach Einschätzung des Gerichts ist eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Pflicht zur Absonderung für Reiserückkehrer im Eilverfahren nicht möglich, da der Fall eine Vielzahl komplexer fachlicher und rechtlicher Fragen aufwirft, deren Klärung einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Die wegen der offenen Erfolgsaussichten gebotene Folgenabwägung führt dazu, dass die Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz von Leib und Leben die von der Antragstellerin gemachten Gründe für eine vorläufige Außervollzugsetzung der angegriffenen Quarantäne-Vorschrift überwiegen. Der durch eine Vielzahl von Neuinfektionen und eine hohe Anzahl von Todesfällen gekennzeichnete Stand des Infektionsgeschehens erfordere die Möglichkeit, eine solche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung effektiver zu verhindern. Demgegenüber werde das Gewicht der Eingriffe aufgrund der Regelung dadurch abgemildert, dass eine Reduzierung der Absonderungsdauer durch eine freiwillige Testung nach fünf Tagen sowie die Erteilung einer Ausnahme von der Absonderungspflicht bei Vorliegen eines triftigen Grundes möglich seien.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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