Beschwerde des Veranstalters der vorgenannten Versammlung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts.
Bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist heute eine Beschwerde des Veranstalters der vorgenannten Versammlung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.3.2021 eingegangen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht einen Eilantrag gegen verschiedene vom Ordnungsamt der Landeshauptstadt verfügte Auflagen zu der Versammlung zurückgewiesen. Im Einzelnen handelt es sich bei den vom Veranstalter angegriffenen Auflagen um die Beschränkung der Versammlungsfläche auf 144 m², das Untersagen der Verwendung von Zelten, Pavillons, Überwachungen, Sitzgelegenheiten sowie weiterer Utensilien, die dem Campen dienen, sowie das Verbot des Nächtigens im Rahmen der Versammlung auf der Versammlungsfläche und im unmittelbaren Umfeld auf öffentlichem Grund und Boden.
Der Antragsteller verweist auf die Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG und der in diesem Zusammenhang zum Zwecke der Hervorhebung des Klimaschutzes gewählten Versammlungsform des „Klimacamps“.
Eine Stellungnahme des Antragsgegners steht noch aus.
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red.zbs / mp