Die Staatsanwaltschaft klagt an

Anklageerhebung wegen versuchten heimtückischen und gemeingefährlichen Mordes durch Brandlegung in Lebach Die Staatsanwaltschaft klagt an

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat am 27.03.2019 im Verfahren 09 Js /19 gegen einen 27jährigen deutschen und kasachischen Staatsangehörigen wegen versuchten heimtückischen Mordes mit gemeingefährlichen Mitteln in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Körperverletzung gemäß §§ 211 Abs. 1, 223 Abs. 1, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1, 52 StGB Anklage zum Landgericht – Schwurgericht – in Saarbrücken erhoben.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen soll der Angeschuldigte in der Nacht vom 11. auf den 12.01.2019 zunächst erfolglos versucht haben, einen Briefkasten in Brand zu setzen, der sich an dem Haus befindet, in dessen Erdgeschoß sich die Räumlichkeiten der „Lebacher Tafel“ befinden und dessen Obergeschoß zu Wohnzwecken genutzt wird. Anschließend soll er einen in dem zugehörigen Carport geparkten Lieferwagen in Brand gesetzt haben, weshalb dieser und der Carport vollständig abgebrannt sein sollen und das Feuer auf die Büroräume der „Lebacher Tafel“ und die Wohnung des Obergeschosses übergegriffen haben soll. Zum betreffenden Zeitpunkt schliefen in der Wohnung eine 37jährige Frau und ein 14jähriger Jugendlicher. Beide sollen infolge des Brandes Rauchgasintoxikationen erlitten haben und nur durch Klingeln und schnelles Einschreiten der Feuerwehr gerettet worden sein. Der Angeschuldigte soll zumindest in Kauf genommen haben, dass sich in der Wohnung Menschen aufhielten und infolge des Brandes getötet werden können.
Nach dem Hinweis eines Zeugen soll sich der Angeschuldigte nahe der Tatzeit vor Ort aufgehalten haben. Er wurde zwei Tage nach der Tat festgenommen und befindet sich seit dem 15.02.2019 in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte hat den Tatvorwurf im Grundsatz auch eingeräumt.

Anmerkung der Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist.

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red.zbs