Oberverwaltungsgericht lehnt Eilantrag gegen Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen ab
Mit Beschluss vom 13.5.2020 (Az.: 2 B /20) hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes den Eilantrag eines Bürgers (Antragsteller) auf Außervollzugsetzung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und der Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) in der Fassung vom 2.5.2020 zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, die Vorschriften verletzten seine Grundrechte, insbesondere sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, seine allgemeine Handlungsfreiheit und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes stelle eine erhebliche Beeinträchtigung dar und sei nicht geeignet, die Ansteckungsgefahr zu reduzieren. Die Regelungen zur Einschränkung der Sozialkontakte im privaten und öffentlichen Bereich seien unverhältnismäßig.
Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die den Bürgern auferlegte Pflicht, insbesondere bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, während des Aufenthalts in Ladenlokalen und auf Wochenmärkten sowie beim Besuch von Krankenhäusern und Arztpraxen eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen, stelle grundsätzlich als „flankierende Maßnahme“ ein geeignetes und notwendiges Mittel zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Corona-Virus dar. Es sei nicht festzustellen, dass die „Maskenpflicht“ zu einer unangemessenen Belastung des Antragstellers führe. Der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG sei vergleichsweise gering, da die Regelung befristet sei, sie sich nicht auf den privaten Bereich erstrecke und für den Träger nur in wenigen, kurzzeitigen Alltagssituationen Unannehmlichkeiten mit sich bringe, die zudem teilweise umgangen werden könnten. Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht-öffentlichen Raum seien zum Schutz der Bevölkerung vor einer Ausbreitung des Virus ebenfalls gerechtfertigt. Neben der zeitlichen Befristung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass im Zuge der „Lockerungen“ ab dem 4.5.2020 der Kreis der Personen, mit denen ein Kontakt im öffentlichen Raum bzw. im privaten Bereich gestattet sei, sowohl in verwandtschaftlicher Hinsicht als auch um die Angehörigen eines weiteren Haushalts erweitert worden sei.
text.Oberverwaltungsgericht
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red.zbs / mp