„Fördern statt sitzenbleiben“

Bildungsministerium setzt bei Versetzungsentscheidungen auf flexible Lösungen.  „Fördern statt sitzenbleiben“

Das laufende Schuljahr war und ist stark geprägt von den Auswirkungen der Corona-Pandemie. Es geht mit außergewöhnlichen Belastungen für viele Kinder, Jugendliche und ihre Familien einher. Vor diesem Hintergrund hat das Ministerium für Bildung und Kultur (MBK) die Regelungen für die anstehenden Entscheidungen über die Versetzung von Schüler*innen in die nächste Jahrgangsstufe angepasst. Der Grundsatz lautet hierbei „fördern statt sitzenbleiben“, sagt Bildungsministerin Christine Streichert-Clivot.
Im vergangenen Schuljahr 2019/2020 hatte das Ministerium mit Blick auf die Schulschließungen ab dem 13. März 2020 und die vorsichtige Wiederaufnahme von Präsenzunterricht bis zu den Sommerferien die Versetzungsentscheidungen ausgesetzt und eine Nichtanrechnung der Verweildauer bei freiwilliger Wiederholung des Schuljahres geregelt. Eine solche pauschale Regelung gibt es im laufenden Schuljahr nicht. Alle Schulen treffen Versetzungsentscheidungen.
Streichert-Clivot: „Die letzten Monate waren für viele Kinder und Jugendliche sehr belastend, natürlich auch für die Familien. Eltern und Lehrkräfte haben eine Menge Energie aufgebracht, trotzdem sind Lerndefizite entstanden, auch viele soziale und emotionale Belastungen haben sich aufgetürmt. Deshalb setzen wir mit der Entscheidung stark auf individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler und Beratung der Eltern durch die Lehrkräfte nach dem Grundsatz ‚fördern statt sitzenbleiben‘. Wir müssen die Schülerinnen und Schüler da abholen, wo sie stehen. Mit der flexiblen Regelung der Versetzungsentscheidungen werden wir sowohl den Kindern und Jugendlichen gerecht, die trotz der erschwerten Bedingungen gut mitgekommen sind, gleichzeitig auch denjenigen, die Schwierigkeiten haben. Eine entscheidende Rolle wird dabei die Kommunikation zwischen Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern und den Eltern spielen.“
Für versetzungsgefährdete Schüler*innen werden individuelle Entscheidungen möglich sein, ob diese in die nächsthöhere Klassenstufe übergehen oder ob eine Wiederholung sinnvoll ist. Alle Schüler*innen sollen von ihren Lehrkräften in ihren unterschiedlichen Lernbedürfnissen individuell in den Blick genommen werden. Dazu wird es noch in diesem Schuljahr eine systematische Lernstandsdiagnostik geben. Auf dieser Grundlage sollen dann individuelle Förderpläne für die Schüler*innen festgelegt werden, um Lerndefiziten zu begegnen und eine Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe zu ermöglichen, wo immer es vertretbar ist.
Gleichzeitig wird auch die Wiederholung der Jahrgangsstufe ohne Nachteil für die Schüler*innen möglich sein. Vor einer Versetzungsentscheidung werden die Schulen den gefährdeten Schüler*innen Beratungsgespräche mit deren Eltern anbieten. Bei diesen Gesprächen können die verschiedenen Möglichkeiten des Kindes in den Blick genommen werden. „Es ist wichtig, dass diese Gespräche geführt werden“, so Streichert-Clivot.
Das MBK hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket für die nächsten Monate und das nächste Schuljahr erarbeitet, um Kinder und Jugendliche in der Krise zu unterstützen und die Schulen in die Lage zu versetzen, mit den krisenbedingten Herausforderungen umzugehen. Zu diesem Paket gehört auch die hier beschriebene Neuregelung der Versetzungsentscheidung.

Die Regelungen im Überblick:
Alle Schulen treffen Versetzungsentscheidungen am Ende des Schuljahres 2020/21. Allerdings kann bei Nichterfüllung der Versetzungsbedingungen die Versetzung mit Entscheidung der Zeugniskonferenz:
• ganz ausgesetzt werden (Grundschulen Klassenstufe 3 und 4, Gemeinschaftsschulen ab Klasse 8, Gymnasien Klassenstufe 5),
• bis zum nächsten Halbjahr ausgesetzt werden (Grundschule Klassenstufe 3, Gymnasien Klassenstufe 6 bis 9),
• aufgrund der Anerkennung besonderer Umstände (Pandemie) dennoch vollzogen werden (Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien, Förderschulen),
• mit Nachprüfung am Anfang des neuen Schuljahres möglich sein (Gemeinschaftsschulen, Gymnasien, Förderschulen)
An den Beruflichen Schulen erfolgen die Versetzungsentscheidungen gemäß den Regelungen der einzelnen Schul- und Prüfungsordnungen in den betroffenen Schulformen der Beruflichen Schulen.

text.ministerium für bildung und kultur
Bilder: Günter Schwan
red. zbs / mp