Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Von OVG Saarland
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2.2.2017 ergangenem Urteil der Berufung der Bundesrepublik Deutschland gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts stattgegeben, mit dem sie verpflichtet worden war, dem aus Syrien stammenden Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Az.: 2 A 515/16).
Dem Kläger, der Anfang 2016 über die sog. Balkanroute in das Bundesgebiet eingereist war und hier einen auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) beschränkten Asylantrag gestellt hatte, wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lediglich der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG gewährt. Auf seine Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Zur Begründung stellte das Verwaltungsgericht darauf ab, unabhängig von einer Vorverfolgung sei der Kläger aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wegen seiner Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und seines Aufenthalts im Ausland bedroht, da diese Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden.
Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten habe, ohne weitere Anhaltspunkte der Opposition zurechneten, gebe es keine hinreichenden tatsächlichen Erkenntnisse. Dies erscheine schon deshalb wenig realistisch, weil es angesichts der Tatsache, dass bis Ende 2015 fast 5 Millionen Syrer aus Syrien geflohen seien, auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass der Großteil der Ausgereisten das Land nicht wegen einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime, sondern aus Angst vor dem Bürgerkrieg verlassen habe. Die bei einer Wiedereinreise zu erwartende Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte knüpfe nicht an eine von den syrischen Behörden angenommene politische Gesinnung an, sondern diene neben der Ausforschung des persönlichen Hintergrunds der allgemeinen Informationsgewinnung über die syrische Exilszene.
Dem Kläger, der vor seiner Ausreise keinen Einberufungsbescheid erhalten habe, drohe im Fall einer – unterstellten – Rückkehr nach Syrien auch nicht wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung. Zwar müsse er bei einer Rückkehr nach Syrien damit rechnen, im Hinblick auf seine illegale Ausreise wegen Wehrdienstentziehung bestraft und zwangsweise von der syrischen Armee eingezogen zu werden. Jedoch rekrutiere die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger wegen seiner Wehrdienstentziehung in Syrien eine an seine politische Überzeugung anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich (sog. Politmalus) drohen würde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.