Normenkontrollklage gegen die Verordnung der Kreisstadt Neunkirchen über das Verbot der Prostitution
Mit diesen beiden Normenkontrollklagen wenden sich die Antragsteller, die eine Prostitutionsstätte betreiben möchten, gegen die Verordnung der Kreisstadt Neunkirchen über das Verbot der Prostitution in der Innenstadt von Neunkirchen vom 30.1.2019. Die Verordnung verbietet die Ausübung der Prostitution in einem durch einzelne Straßen umgrenzten Sperrbereich in der Innenstadt von Neunkirchen. Die Antragsteller sind der Auffassung, der generelle Ausschluss der Ausübung der Prostitution sei unverhältnismäßig und stelle einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar. Eine Gefährdung der Jugend oder des öffentlichen Anstandes sei nicht zu befürchten, da die Ausübung der Prostitution in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten nicht nach außen sichtbar werde.
text.Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
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red.zbs / mp