Knackpunkte beim neuen Kinderkrankengeld

Arbeitskammer weist auf Knackpunkte beim neuen Kinderkrankengeld hin.  Knackpunkte beim neuen Kinderkrankengeld

Morgen will das Bundeskabinett über die Gesetzesänderungen beim Kinderkrankengeld beraten. Damit will die Bundesregierung die Eltern finanziell entlasten, die ihre Kinder im Zuge der staatlich angeordneten Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zuhause betreuen müssen. „Die Eltern haben großen Beratungsbedarf, dass merken wir auch in unserer Beratungsabteilung. Wir erwarten von dem Gesetz, dass endlich klare Regelungen beschlossen werden“, so Beatrice Zeiger, Geschäftsführerin der Arbeitskammer des Saarlandes. Dabei gibt es aus Sicht der Arbeitskammer einige Knackpunkte, die bisher für große Unsicherheit sorgen.
„Bei der Gesetzesänderung muss darauf geachtet werden, dass Eltern nicht erst die Kinderkrankentage aufbrauchen müssen, bevor sie Anspruch auf Leistungen aus dem Infektionsschutzgesetz haben. Sonst haben Eltern ein Problem, wenn die Kinder im Laufe des Jahres tatsächlich erkranken. Weil sie dann nämlich keine Kinderkrankentage mehr übrighaben“, so Zeiger.
Ein weiterer Punkt, der geklärt werden muss, ist das Verhältnis zu tariflichen bzw. vertraglichen Regelungen zur Freistellung bei erkrankten Kindern. „Die neue Regelung darf nicht zu Lasten der Arbeitnehmer*innen geben. Der Anspruch auf die tariflichen bzw. vertraglichen Regelungen muss unberührt bleiben für akute Krankheitsfälle der Kinder im Laufe des Jahres“ so Zeiger.
„Wichtig ist auch, dass die Eltern nicht von Pontius zu Pilatus geschickt werden. Es muss klar geregelt sein, wo Eltern ihren Antrag stellen müssen. Auch der bürokratische Aufwand sollte sich in Grenzen halten, damit Eltern schnell an Ihr Geld kommen“, so Zeiger.
Und auch für privat Versicherte und Minijobbern muss eine entsprechende Regelung getroffen werden. Eine Benachteiligung dieses Personenkreises ist nicht zu rechtfertigen. Sie fallen aus der angedachten Regelung über die gesetzliche Krankenversicherung nämlich raus und haben nur Anspruch auf die niedrigeren Leistungen aus dem Infektionsschutzgesetz. Das sind 67% des Nettolohns für maximal 20 Wochen. „Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz sind für Niedrigverdiener*innen sowieso viel zu gering. Hier sollte der Bund ebenfalls dringend nachsteuern“, so Zeiger abschließend.

text.arbeitskammer saarland
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red.zbs / mp