Wesentliche Ergebnisse der Prüfung
Vergabe- Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die Kreisstadt Neunkirchen im Zusammenhang mit der Planung der „Freianlagen“ allein für den ersten Bauabschnitt freiberufliche Leistungen in Höhe von rund 216.000 €1 (netto) an ein Planungsbüro vergeben hat. Er hat beanstandet, dass diese Leistungen trotz Überschreitung des EU-Schwellenwertes freihändig und ohne die Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens vergeben wurden. Er hat weiterhin beanstandet, dass die Kreisstadt Neunkirchen mehrere kleinere Bau- und Lieferleistungen freihändig, ohne schriftlichen Auftrag und ohne die Einholung von Vergleichsangeboten vergeben hat. Auch bei der Freihändigen Vergabe von Leistungen ist dem Wettbewerb grundsätzlich Rechnung zu tragen. Um eine möglichst wirtschaftliche Vergabe der Leistung zu erzielen, sollen daher immer mehrere Angebote, in der Regel jedoch wenigstens drei, für die auszuführende Leistung eingeholt werden. Weiterhin sollen Aufträge grundsätzlich schriftlich erteilt werden. Die Kreisstadt Neunkirchen hat die Leistungen zur Ausführung der Spundwandarbeiten auf Basis eines pauschalierten Nebenangebotes an die Baufirma vergeben. Im Vergleich zum Hauptangebot bot das pauschalierte Nebenangebot ein mögliches Einsparpotenzial von rund 39.500 € (netto). Der Rechnungshof hat dargelegt, dass das auf den ersten Blick günstigere Nebenangebot nicht zwangsläufig auch das wirtschaftlichere Angebot gewesen sein muss. Pauschalverträge sollen nur zur Anwendung kommen, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung sowohl bei der Leistung als auch bei der Ausführungsart nicht zu rechnen ist. Bei der Maßnahme ergaben sich jedoch verschiedene Hinweise auf nicht unerhebliche Änderungen bei der Bauausführung. Die pauschale Vergabe im Falle von Mindermengen kann sich letztlich sogar negativ für das Land als Zuwendungsgeber auswirken. Weiterhin hat er dargelegt, dass die Pauschalierung auch im Hinblick auf die in der Pauschale enthaltenen nicht förderfähigen Teilleistungen als problematisch angesehen werden muss. Aufgrund der geänderten Bauausführung und der fehlenden Aufmaße ist eine Ermittlung der nicht zuwendungsfähigen Kosten letztlich nur anhand einer unbefriedigenden fiktiven Betrachtung möglich. Mit Blick auf künftige Fördervorhaben hat er daher empfohlen, potenzielle Zuwendungsempfänger in Zukunft dazu anzuhalten, beabsichtigte Pauschalierungen vor Auftragsvergabe mit dem Zuwendungsgeber abzusprechen, um spätere zuwendungsrechtliche Schwierigkeiten bei der Feststellung der förderfähigen Ausgaben zu vermeiden. Abgerechnet mit rund 222.000 € (netto). Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 = 200.000 € und vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 = 207.000 €. Seite 5