Landesrechnungshof kritisiert Bliesterrassen

4 Bewertung durch den Rechnungshof und Schlussbemerkung

4.1 Vergabe -Der Rechnungshof hat mit Blick auf die Vergabe der Freianlagenplanung dargelegt, dass öffentliche Auftraggeber die Pflicht haben, vor der Entscheidung über die Auftragsvergabe den voraussichtlichen Auftragswert für die zu erbringende Leistung sorgfältig zu schätzen. Bei der Schätzung ist dabei grundsätzlich von der geschätzten Gesamtvergütung für die Leistung auszugehen.
Alle Optionen und Vertragsverlängerungen sind dabei zu berücksichtigen. Hierzu zählen auch die Honorare für die in diesem Zusammenhang erbrachten besonderen Leistungen und die Nebenkosten. Ausschlaggebend für die Wahl des Vergabeverfahrens ist letztlich der Gesamtauftragswert „derselben freiberuflichen Leistung“. Bei der Ermittlung ist es dabei unerheblich, ob die Planung im Zusammenhang durchgeführt wird oder die Kommune ihre Planungsaufträge, wie vorliegend, in Bauabschnitte unterteilt hat. Dies gilt auch, wenn die Finanzierung aus haushaltstechnischen Gründen auf verschiedene Haushaltsjahre aufgeteilt wird. Im vorliegenden Fall wurde der EU-Schwellenwert zur Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens bereits schon mit dem ersten Bauabschnitt überschritten. Völlig unberücksichtigt sind dabei die weiteren in diesem Leistungsbild an das Planungsbüro vergebenen Planungsleistungen (u. a. auch für den in unmittelbarem funktionalen und zeitlichen Zusammenhang stehenden zweiten Bauabschnitt der Umgestaltungsmaßnahme). Dass der EU-Schwellenwert überschritten werden würde, hätte sowohl von der Kreisstadt Neunkirchen als auch vom Ministerium frühzeitig erkannt werden können und müssen. Seine Prüfbeanstandung hat der Rechnungshof daher aufrechterhalten. Es wurde gebeten, im Rahmen des Schlussverwendungsnachweises entsprechende förderrechtliche Konsequenzen zu prüfen. Die Äußerungen zur Freihändigen Vergabe der kleineren Bau- und Lieferleistungen hat der Rechnungshof begrüßt. Ebenso begrüßt hat er die Äußerungen des Ministeriums sowie der baufachlichen Prüfstelle zur pauschalierten Vergabe der Spundwandarbeiten. Dem Anliegen des Rechnungshofs wird damit Rechnung getragen. Seite 9