1.Die schweren Überschwemmungen zwischen dem 28. Mai und 8. Juni 2016 durch heftige Starkregenfälle im Saarland sind eine Naturkatastrophe von außergewöhnlichem Ausmaß und Ausdauer. Sie resultieren laut DWD aus der sogenannten Großwetterlage „Tief Mitteleuropa“, so dass das gesamte Land hiervon potentiell betroffen war. Durch die Großwetterlage war es Zufall, welche Ortschaften letztlich von den Regenfällen heimgesucht wurden.
2.Die betroffenen Menschen und deren Familien und Angehörige standen von einem Augenblick auf den anderen vor den Trümmern ihres Hab und Gutes. Ohne schnelle und selbstlose Hilfe der professionellen hauptberuflichen und ehrenamtlichen Kräfte hätte diesen Menschen nicht so effektiv geholfen werden können, wie dies tatsächlich erfolgt ist.
3.Die Landesregierung dankt allen beteiligten Helfern und Einsatzkräften für ihr großes Engagement und den reibungslosen Ablauf der Hilfseinsätze, ohne deren Einsatz die Unwetter deutlich schwerere Auswirkungen gehabt hätten. Ebenso würdigt die Landesregierung die große Hilfsbereitschaft der saarländischen Bevölkerung als beeindruckendes Beispiel gelebter mitmenschlicher Solidarität.
4.Die Landesregierung unterstützt mit Finanzhilfen diejenigen Personen, kleinen Unternehmen (bis 10 Beschäftigte) und Vereine in den besonders betroffenen Gemeinden, die aufgrund der Wetterereignisse zwischen dem 28. Mai und 8. Juni 2016 in eine existenzbedrohende Notlage geraten sind. Nach jetzigem Kenntnisstand (Stand: 11. Juni 2016) handelt es sich um die Gemeinden Friedrichsthal, Sulzbach, Quierschied, Eppelborn, Illingen, Marpingen und Wallerfangen.
5.Eine existenzbedrohende Notlage liegt im Regelfall insbesondere dann vor, wenn eine Wohnung bzw. ein Geschäfts- oder Vereinsraum aufgrund des Schadensereignisses vorübergehend oder dauerhaft unbewohnbar bzw. unbenutzbar ist und eine Beseitigung des Schadens aus eigenen Mitteln des Geschädigten wegen dessen finanzieller Situation nicht möglich ist.
6.Grundlage für die finanzielle Unterstützung ist die bestehende Finanzhilferichtlinie (FHR), die an die besonderen Anforderungen aus dem aktuellen Schadensereignis angepasst wird. Die konkrete Ausgestaltung der Finanzhilfe bezieht sich auf die zwischen dem 28. Mai und dem 8. Juni 2016 entstandenen Schäden und ist nicht auf zukünftige Schadensereignisse anwendbar.
a) Soforthilfe: Soweit eine existenzbedrohende Notlage vorliegt, werden als schnelle Abschlagszahlung auf weitere Finanzhilfen an Privatpersonen 1500 Euro pro Haushalt ausgezahlt.
b) Finanzhilfe: Bei festgestellten Schäden kann bis zu einem Betrag von 50.000 Euro ein Zuschuss bis zu 50 Prozent der festgestellten und nach Gegenrechnung von Versicherungsleistungen verbleibenden Schadenssumme gezahlt werden. In Abweichung von der bestehenden FHR wird ausnahmsweise und letztmals auch dann eine Finanzhilfe gewährt, wenn der Schaden versicherbar gewesen wäre. In diesen Fällen beträgt die Unterstützung 50 Prozent der ansonsten möglichen Unterstützung. Die Landesregierung setzt damit einen Anreiz zum Abschluss von Elementarschadens-Versicherungen. Bagatellgrenze/Härtefallregelung: Grundsätzlich können nur Schäden mit einem Umfang von mindestens 5.000 Euro berücksichtigt werden. Bei außergewöhnlicher Bedürftigkeit ist eine Finanzhilfe auch bei Schäden unter 5.000 Euro möglich.
c) Zinsverbilligungszuschuss: Soweit die nach Gegenrechnung von Versicherungsleistungen verbleibende Schadenssumme im Einzelfall den Betrag von 50.000 Euro übersteigt, kann zu dem übersteigenden Schadensbetrag ein Zinsverbilligungszuschuss gewährt werden.
7.In Übereinstimmung mit der bestehenden FHR trägt das Land die Finanzhilfen zu 40 Prozent, die betroffenen Kreise und der Regionalverband zu 30 Prozent sowie die betroffenen Gemeinden ebenfalls zu 30 Prozent. Der Anteil des Landes wird auch dann gewährt, wenn sich die Kommunen nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang an der Hilfe beteiligen.
8.Gemäß FHR werden auf der Ebene der betroffenen Landkreise bzw. des Regionalverbandes Saarbrücken Schadenskommissionen gebildet, die die entsprechenden Entscheidungsgrundlagen für die Bescheiderteilung durch den zuständigen Landrat bzw. den Regionalverbandspräsidenten vorbereiten.
9.Die Landesregierung stellt aus dem Gesamthaushalt Mittel von bis zu 1 Million Euro zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der kommunalen Mittel steht im Rahmen der Finanzhilfemaßnahme somit ein Hilfsvolumen von zusammen 2,5 Millionen Euro zur Verfügung.
10.Die auf die aktuelle Situation angepasste Finanzhilfe steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Landesrechnungshofs und tritt nach dessen Zustimmung in Kraft.
11.Das Ministerium für Finanzen und Europa hat einen Erlass zu den steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Wetterereignissen im Zeitraum 28. Mai bis 8. Juni 2016 erarbeitet und stimmt diesen zeitnah mit dem Bundesministerium der Finanzen ab. Dort sind unter anderem Stundungsregelungen, Regelungen zur Anpassung von Steuer-Vorauszahlungen, vereinfachte Zuwendungsnachweise für steuerbegünstigte Spenden, die Vorgehensweise beim Verlust von Buchführungsunterlagen sowie Regelungen für Sonderabschreibungen enthalten.
12.Die Unwetter haben uns vor Augen geführt, dass solche Starkregenereignisse grundsätzlich überall im Saarland und zu jeder Zeit auftreten können. Aufgrund des daraus resultierenden Überschwemmungsrisikos stellen sie eine außerordentliche Gefahr für Leib und Leben dar und können zu enormen Schäden führen. Solche Ereignisse sind äußerst schwer vorhersehbar und haben eine geringe Vorwarnzeit.
13.Umso wichtiger ist es, dass alle Beteiligten – jeder für seinen Verantwortungsbereich – bestmögliche Vorsorge treffen:
· Die kommunalen Gebietskörperschaften werden aufgefordert, sich vermehrt und engagiert in die landesweit bestehenden Hochwasserpartnerschaften einzubringen und die dort gewonnenen Erkenntnisse zu nutzen, um den örtlichen Schutz vor Sturzfluten zu verbessern und die betroffenen Bürgerinnen und Bürger durch die Bereitstellung von entsprechenden Gefahrenkarten umfänglich über potentielle Risiken zu informieren.
· Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, in Wahrnehmung ihrer eigenen Verantwortlichkeit alle geeigneten Maßnahmen in ihrem persönlichen Verantwortungsbereich zu ergreifen, um den Eintritt von Schäden zu verhindern bzw. zu minimieren. Darüber hinaus werden alle Eigentümer und Mieter aufgerufen, den Abschluss einer Elementarschadensversicherung zur Absicherung des verbleibenden Restrisikos zu prüfen.
14.Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird gebeten, die Ereignisse fachlich aufzuarbeiten, Unterstützungsbedarf bei den Kommunen zur Verbesserung bei der Vorsorge vor Sturzfluten zu eruieren und dem Ministerrat im Herbst zu berichten.
Die Landesregierung dankt dem Entsorgungsverband Saar in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kommunen für die Bereitstellung unentgeltlicher Entsorgungsmöglichkeiten auch von größeren Mengen von entsprechenden Abfällen durch betroffene Bürgerinnen und Bürger auf den drei Umladestationen des Entsorgungsverbandes sowie den Abfallanlagen in Velsen und Neunkirchen. Ebenso finden Bauhöfe, technische Hilfsorganisationen und alle die im Rahmen ihrer Einsätze geräumte Schlämme und Erdmassen entsorgen müssen, unentgeltliche Entsorgungsmöglichkeiten auf den Deponien Illingen und Merzig-Fitten.
15.Durch die Unwetter sind in den betroffenen Orten auch Vereine und deren Räumlichkeiten, Plätze und Aktivitäten betroffen. Die Landesregierung wird in den betroffenen Orten unterstützende Maßnahmen ergreifen, damit die Vereine ihre Tätigkeiten aufrechterhalten können. Denn gerade in diesen Zeiten ist das ehrenamtliche Engagement mehr denn je das Fundament einer funktionierenden Gemeinschaft.
Die Landesregierung richtet einen einmaligen Härtefallfonds für ehrenamtliche Organisationen ein, deren Aktivitäten durch unwetterbedingte Schäden an Gebäuden oder Anlagen beeinträchtigt wurde. Er umfasst 40.000 Euro. Anträge sind über die Gemeindeverwaltung an die Staatskanzlei bis zum 31. Juli 2016 zu richten. Die Entscheidung über die Mittelvergabe erfolgt durch eine auch mit Externen besetzten Kommission.
16.Das Ministerium für Inneres und Sport stellt zur Behebung von Flutschäden bis zu einer Million Euro an Bedarfszuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich zur Verfügung. Die Mittel können von Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Behebung von Schäden an der kommunalen Infrastruktur (insbesondere kommunale Gebäude, Straßen, Wege und Plätze) beantragt werden.
17.Im Rahmen der Städtebauförderung ist in bestehenden Fördergebieten eine relativ schnelle finanzielle Unterstützung der Gemeinden möglich. Wenn der Schaden in einem Fördergebiet entstanden ist, kommt die Förderung folgender Maßnahmen zur Behebung in Frage:
· Wiederherstellung von öffentlichen Flächen (z.B. Straßen, Wege, Plätze, Grünflächen)
· Private Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden
· Abbruch- und Rückbaumaßnahmen an Gebäuden
Durch eine Neubelegung im Rahmen bisher ausgesprochener Bewilligungen können Maßnahmen zur Behebung der Unwetterschäden vorgezogen werden.
Auch die Bundesregierung hat angekündigt, betroffene Gemeinden im Rahmen der Städtebauförderung zu unterstützen.
18.Das Landesverwaltungsamt wird die Aufnahme von Krediten für Investitionen, die der Behebung von Schäden aufgrund der Unwetter des Frühjahrs 2016 dienen, im notwendigen Umfang über die nach dem Krediterlass geltende Obergrenze hinaus genehmigen (sog. Sonderkredite).
19.Das Landesverwaltungsamt wird in Anwendung des § 6 Absatz 1 Punkt 2 des Konsolidierungserlasses die Defizitobergrenzen für das jahresbezogene strukturelle Defizit erhöhen, soweit der Gemeinde und Gemeindeverbände durch die Unwetter des Frühjahrs 2016 unabweisbare zusätzliche Belastungen entstanden sind, zu deren Tragung sie verpflichtet, aber nicht in der Lage ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen wird das Ministerium für Inneres und Sport die entsprechende Erhöhung des jahresbezogenen strukturellen Defizits bei seiner im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat zu treffenden Entscheidung nach § 4 Absatz 6 KELFG verfolgen.
20.Gefahrenabwehrmaßnahmen erfordern stets ein Höchstmaß an planerischen Vorbereitungen sowie Koordination und Kooperation beim Einsatz von Hilfskräften und -mitteln. Das Ministerium für Inneres und Sport wird als oberste Katastrophenschutzbehörde in Zusammenarbeit mit den Landkreisen und dem Regionalverband als unteren Katastrophenschutzbehörden als Dienstleister die Städte und Gemeinden bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schadensereignisse auch zukünftig unterstützen. Aufgrund der aktuellen Schadensereignisse werden der kommunalen Seite Schulungen zum Aufbau und Betrieb lokaler Lagezentren (technische Einsatzzentrale) angeboten. Dabei gilt es insbesondere über Mindestanforderungen u. a. mit Blick auf eine einheitliche Software, Meldewege sowie die notwendige Infrastruktur zu informieren. Auch die im Bereich des Katastrophenschutzes tätigen Hilfsorganisationen werden entsprechend eingebunden („Runder Tisch der Katastrophenschutzbehörden, Kommunen und Hilfsdienste“).
Die ergänzende Ausstattung der Länder durch den Bund mit Katastrophenschutz-Fahrzeugen für Zwecke des Zivilschutzes beruht auf einem Ausstattungskonzept des Bundes, dem die Länder durch IMK-Umlaufbeschluss vom 27. Juli 2007 zugestimmt haben. Das Ausstattungskonzept sieht derzeit eine Laufzeit bis zur Vollausstattung im Bereich des ergänzenden Katastrophenschutzes bis zum Jahre 2023 vor. Die aktuellen Starkregen- und Unwetterereignisse auch im Saarland lassen eine zügigere Umsetzung des Ausstattungskonzeptes notwendig erscheinen. Das Ministerium für Inneres und Sport wird daher das Thema in dem Kamingespräch der im Zeitraum vom 15. bis 17. Juni 2016 stattfindenden Frühjahrs-IMK ansprechen und als eigenen Punkt auf die Tagesordnung der Herbst-IMK in Saarbrücken setzen. In diesem Zusammenhang wird das Ministerium für Inneres und Sport das Bundesinnenministerium anschreiben und für eine vorgezogene Beschaffung und Zuweisung der ergänzenden Ausstattung und die dafür notwendigen haushaltstechnischen Entscheidungen werben.
Dies ist eine redaktionell unbearbeidete Pressemitteilung der Staatskanzlei Saarbrücken