Motiv der Brandstiftung immer noch unklar
Nach wie vor ist das Motiv der Brandstiftung von Toni S. unklar. Ein Fremdenfeindlicher Anschlag wird ausgeschlossen. Staatsanwaltschaft und Polizei schweigen dazu. Man wolle noch einige Zeugen dazu vernehmen. Ob Toni S. als voll schuldfähig eingestuft wird und ob über ihn ein Gutachten erstellt wird, verweist die Staatsanwaltschaft Saarbrücken auf die laufenden Ermittlungen.
Laut Polizei ist er kein unbeschriebenes Blatt. Er habe Vorstrafen wegen Körperverletzung, Diebstahl und einen Eintrag wegen einer Brandstiftung. Laut unseren Informationen soll er damals in einem Aufenthaltsraum einer Firma gezündelt haben. Dabei bekam er Sozialstunden.
Die Feuerwehr Wiebelskirchen dementiert eine Mitgliedschaft in ihrer Feuerwehr. Toni S. habe zweimal versucht Mitglied zu werden, jedoch sei der Antrag zweimal wegen Nichteignung abgelehnt worden. Gab es hier schon gewisse Anzeichen wegen Nichteignung oder hat man einen Eignungstest gemacht.
Mehrere Zeugen hatten ihn gemeinsam mit einem 18-Jährigen in der Brandnacht nahe dem Brandhaus in der Kuchenbergstraße bis tief in die Nacht gesehen. Er hat sich dort mehrere Stunden aufgehalten und hat der Feuerwehr beim Löschen zugeschaut. Auch bei der Leichenbergung wurde er dort gesehen, wo er sich das angesehen hat. Aufgrund der Zeugenaussagen und Auswertung von Fotos einer Überwachungskamera konnte er schließlich identifiziert und festgenommen werden. Bei der Haftvorführung hat er schließlich gestanden.
Der Tatverdacht gegen den 18-Jährigen hat sich nicht erhärtet. Die Polizei schweigt darüber, ob er auch für den fast zeitgleichen Brand von einem Papiercontainer in der Bexbacherstrasse verantwortlich ist. Auch hier verweist man auf die laufenden Ermittlungen. Vor der Festnahme von Toni.S gab es laut Polizeiangaben noch zwei weitere Verdächtige.
text/foto/red.zbs
Anmerkung. Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist.