Einstweilige Unterbringung gegen 49-jährigen Deutschen wegen dringenden Tatverdachts des Totschlags beantragt.
Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat am heutigen Tag beim Amtsgericht Saarbrücken – Ermittlungsrichter – Antrag auf einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 126a StPO gegen einen 49 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen aus Neunkirchen gestellt.
Nach den bisherigen Ermittlungen besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit seine 73-jährige Mutter durch Einwirkung scharfer Gewalt im Halsbereich getötet hat, strafbar gemäß §§ 212, 20 StGB.
Im Einzelnen ist er folgender Tat dringend verdächtig:
Der Beschuldigte befand sich im Anwesen seiner Mutter, der G., in 66539 Neunkirchen, Am Bannstein. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, jedenfalls zwischen dem 17.02.2018, 13.00 h, und dem 22.02.2018, 14.09 h, versetzte der Beschuldigte dort seiner Mutter verschiedene Stiche gegen den Halsbereich, mutmaßlich mit einer abgebrochenen Glasflasche. Die Geschädigte verstarb, wie vom Beschuldigten angestrebt, an dieser Anwendung scharfer Gewalt. Der unter Betreuung stehende Beschuldigte leidet an paranoider Schizophrenie. Er war daher nicht in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen.
Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen der Polizei, insbesondere aus den Angaben der Zeugen W. und K.
Angesichts der Tatbegehungsweise sowie des geistigen Zustandes, in dem sich der bislang nicht vernehmungsfähige Beschuldigte aktuell befindet, ist zu befürchten, dass er weitere vergleichbare Taten begehen wird und deswegen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
Weitere Erkenntnisse zum Tathergang wie auch zum Inhalt der andauernden Ermittlungen können aus ermittlungstaktischen Gründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zum Gegenstand einer Auskunft gemacht werden.
Anmerkung.Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist.
Oberstaatsanwalt Christoph Rebmann, Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Saarbrücken
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