Aufgrund der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.
Bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist am 12.1.2021 ein Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der in § 6 Abs. 1 der aktuellen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) getroffenen Regelung zu Kontaktbeschränkungen gestellt worden, soweit darin private Zusammenkünfte auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt werden (Az.: 2 B 7/21).
Die Antragstellerin sieht sich durch die angegriffene Regelung gehindert, ihre Enkel gemeinsam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu treffen oder zu besuchen bzw. Besuch von diesen zu empfangen. Sie ist der Ansicht, die Kontaktbeschränkung sei zu unbestimmt und stelle außerdem einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, weil er den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffe.
text.OVG Saarland
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red.zbs / mp