Saarland bringt Antrag in Bundesrat ein.
Von Staatskanzlei Saarland
Nach dem gescheiterten NPD-Verbotsantrag wird das Saarland in der Sitzung des Bundesrats am Freitag, 10. Februar, einen Entschließungsantrag einbringen, um Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen von der staatlichen Parteienfinanzierung und sonstigen Leistungen auszuschließen.
Das hat das saarländische Kabinett am Dienstag beschlossen. Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer sagt: „Eine Kürzung oder Streichung der staatlichen Zuweisungen darf nicht erst dann erfolgen, wenn die Partei verboten ist. Wir müssen die Regeln dahingehend ändern, dass ihre strafrelevanten Handlungen sie in der Finanzierung einschränken oder ganz ausschließen. Es kann nicht sein, dass der Staat Parteien finanzieren muss, die ihn offensiv bekämpfen.“
Im Entschließungsantrag heißt es auszugsweise:
„Der Bundesrat fordert […] die Bundesregierung auf, bei ihren Überlegungen zu einer entsprechenden Änderung des Grundgesetzes sowie maßgebender einfachgesetzlicher Bestimmungen, v.a. im Parteiengesetz, folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
1. In einem ersten Schritt bedarf es einer Verfassungsänderung sowie einer Änderung des Parteiengesetzes, die einen Ausschluss derart agierender Parteien von der staatlichen Teilfinanzierung ermöglichen.
2. Dabei gilt es die im jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten – im Vergleich zu seiner früheren Judikatur explizit neu justierten – Maßstäbe zu den Anforderungen an ein Parteiverbot, Artikel 21 Absatz 2 GG, zu berücksichtigen.
3. Da zu erwarten steht, dass entsprechende legislative Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar und zeitnah dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt werden, sollten die nötigen Voraussetzungen, die eine Partei verwirklichen muss, um sie von der Teilfinanzierung auszuschließen, in Dogmatik und Diktion eng an die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelehnt werden. Da dieses ausdrücklich davon spricht, dass Sanktionen unterhalb des Parteienverbots bei der Erfüllung „einzelner Tatbestandsmerkmale“ möglich sind, gebietet ein rechtssicheres Vorgehen die Statuierung der Erfüllung möglichst vieler Tatbestandsmerkmale des Artikel 21 Absatz 2 GG auch für den Ausschluss von der Parteienfinanzierung. Diesen Anforderungen könnte etwa eine Formulierung entsprechen, wonach Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger eine Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder eine Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland durch ein planvolles Handeln anstreben, von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen werden können.
4. Es muss sichergestellt sein, dass der Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung nicht auf die Missbilligung einer Gesinnung oder Weltanschauung hinausläuft.
5. Im Falle eines Ausschlusses von der staatlichen Parteienfinanzierung gilt es zu vermeiden, dass derartige Parteien über den Umweg anderer staatlicher Leistungen eine Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung darstellen. Daher wird die Bundesregierung gebeten, in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob verfassungsfeindlich handelnde Parteien von anderen staatlichen Leistungen, wie etwa dem Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, der kostenlosen Zuteilung von Rundfunksendezeiten oder von Fraktionszuschüssen ausgeschlossen werden können. Auch die derzeitigen Regelungen, wonach Zuwendungen an Parteien zu Steuererleichterungen führen, sind bezüglich verfassungsfeindlich agierender Parteien in den Blick zu nehmen.
6. Bei der Einschränkung sämtlicher staatlicher Leistungen soll auch der Aspekt strafrechtsrelevanter Handlungen der Partei bzw. ihrer Funktionäre, etwa im Sinne des Volksverhetzungsparagraphen, § 130 StGB, und der hierdurch beabsichtigte Schutz des öffentlichen Friedens berücksichtigt werden.“