Nach über mehrere 100 m Verfolgung ließ der Hund ab
Theley. Am Dienstag dieser Woche (27.08.2019) hatte ein Radfahrer gegen 19:30 h auf einem befestigten Feldweg zwischen den Tholeyer Ortsteilen Theley und Leitzweiler eine eher unangenehme Begegnung mit zwei Hunden. Der 58-jährige Mann war nach eigenen Angaben mit seinem E-Bike im Bereich der Leitzweiler Mühle unterwegs, als ihm eine jüngere Frau mit zwei freilaufenden Hunden, die von ihm als Kampfhunde beschrieben wurden, begegnete. Während einer der Hunde sich anleinen ließ, begann der zweite, den Mann über mehrere 100 m zu verfolgen und ließ erst dann ab, als dieser mit seinem E-Bike flüchtete. Glücklicherweise kam niemand zu Schaden.
Anmerkung Polizei. Die Polizei weist ausdrücklich darauf hin, dass Hunde nach der im Gebiet der Gemeinde Tholey geltenden Polizeiverordnung auf öffentlichen Straßen an der Leine zu führen sind. Zuwiderhandlungen können hierbei mit einem Bußgeld geahndet werden. Sollten die weiteren Ermittlungen in diesem Fall ergeben, dass es sich bei den genannten Hunden tatsächlich um gefährliche Tiere im Sinne der Verordnung über das Halten gefährlicher Hunde handelt, sind weitergehende Konsequenzen möglich.
text.polizei st.wendel
foto.symbol
red.zbs
Nach über mehrere 100 m Verfolgung ließ der Hund ab
Theley. Am Dienstag dieser Woche (27.08.2019) hatte ein Radfahrer gegen 19:30 h auf einem befestigten Feldweg zwischen den Tholeyer Ortsteilen Theley und Leitzweiler eine eher unangenehme Begegnung mit zwei Hunden. Der 58-jährige Mann war nach eigenen Angaben mit seinem E-Bike im Bereich der Leitzweiler Mühle unterwegs, als ihm eine jüngere Frau mit zwei freilaufenden Hunden, die von ihm als Kampfhunde beschrieben wurden, begegnete. Während einer der Hunde sich anleinen ließ, begann der zweite, den Mann über mehrere 100 m zu verfolgen und ließ erst dann ab, als dieser mit seinem E-Bike flüchtete. Glücklicherweise kam niemand zu Schaden.
Anmerkung Polizei. Die Polizei weist ausdrücklich darauf hin, dass Hunde nach der im Gebiet der Gemeinde Tholey geltenden Polizeiverordnung auf öffentlichen Straßen an der Leine zu führen sind. Zuwiderhandlungen können hierbei mit einem Bußgeld geahndet werden. Sollten die weiteren Ermittlungen in diesem Fall ergeben, dass es sich bei den genannten Hunden tatsächlich um gefährliche Tiere im Sinne der Verordnung über das Halten gefährlicher Hunde handelt, sind weitergehende Konsequenzen möglich.
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