Schließung eines „Outdoor-Fitnessstudios“ überwiegend rechtmäßig

Eilantrag gegen die Schließung eines „Outdoor-Fitnessstudios“ zurückgewiesen. Schließung eines „Outdoor-Fitnessstudios“ überwiegend rechtmäßig

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes einen Eilantrag gegen die Schließung eines „Outdoor-Fitnessstudios“ überwiegend zurückgewiesen.
Die Antragstellerin betreibt ein Fitnessstudio in Neunkirchen, das im Zuge der Corona-Pandemie geschlossen wurde. Im Februar 2021 errichtete sie auf einem Parkplatz vor dem Studio zwei insgesamt 160 qm große Zelte (zzgl. eines Eingangsbereichs), in denen sie Fitnessgeräte so aufstellte, dass die Benutzer beim Trainieren einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten können; die Zahl der gleichzeitig trainierenden Personen war auf 20 begrenzt.
Der Oberbürgermeister der Kreisstadt Neunkirchen hat das Outdoor-Trainings-Angebot unter Verweis auf die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) untersagt. Die Antragstellerin hat hiergegen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und im Wesentlichen geltend gemacht, von ihrem Trainingsangebot gehe keine Infektionsgefahr aus. Zudem handele es sich nicht um Fitnessstudio, sondern um eine private Außensportanlage unter freiem Himmel (§ 7 Abs. 5 VO-CP), auf der Individualsport zulässig sei.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag überwiegend zurückgewiesen. Auch im „Außenbereich“ lasse die aktuelle VO-CP ein Fitnessangebot in dem Umfang, wie die Antragstellerin es anbieten möchte (20 Sportler an Fitnessgeräten unter einem Zeltdach auf 160 qm) nicht zu. Der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Geräte vorübergehend nach draußen verlagere, ändere nichts daran, dass es sich bei ihrem gewerblichen, an ihre Bestandsmitglieder gerichteten Angebot um den Betrieb eines Fitnessstudios handele. Die Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass § 7 Abs. 5 Satz 1 bis 3 VO-CP für private und öffentliche Außensport-anlagen unter freiem Himmel kontaktfreien Sport (u.a.) für maximal fünf Personen aus zwei Haushalten zulasse. Ihr Sportangebot sei mit seiner solchen „Außensportanlage“ nicht vergleichbar. Denn die privilegierten Außensportanlagen unter freiem Himmel zeichneten sich dadurch aus, dass sie regelmäßig eine erhebliche Größe und hinreichenden Platz aufwiesen für eine parallele Ausübung von Individualsport durch mehrere Einzelpersonen oder ggf. Kleingruppen. Privilegiert werden solle nach dem Willen des Verordnungsgebers etwa Laufen, Leichtathletik und Tennis. Demgegenüber zeichne sich das „Outdoor-Fitnessstudio“ der Antragstellerin dadurch aus, dass auf einer kleineren Fläche eine Vielzahl von Trainingsgeräten relativ eng beieinander aufgestellt und genutzt werden sollen.
Jedoch sei es rechtswidrig, wenn der Antragsgegner den Betrieb komplett untersage. Mit Inkrafttreten der VO-CP in der Fassung vom 6.3.2021 habe der Verordnungsgeber in § 7 Abs. 6 Satz 8 VO-CP u.a. für Fitnessstudio-Betreiber die Möglichkeit eingeführt, Einzeltrainings im Außenbereich nach vorheriger Terminabsprache und für höchstens zwei Personen aus demselben Hausstand anzubieten.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

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