Sondersitzung des Bundesrates

Änderungen des Infektionsschutzgesetzes – Viertes Bevölkerungsschutzgesetz passiert die Länderkammer.  Sondersitzung des Bundesrates

In der heutigen Sondersitzung des Bundesrates passierten die Änderungen im Infektionsschutzgesetz die Länderkammer. Einziger Tagesordnungspunkt war dabei das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz, das der Bundestag am Tag zuvor verabschiedet hatte. Da es sich bei dem Gesetz um ein Einspruchsgesetz handelt, war die Zustimmung der Länder nicht erforderlich.
Das Gesetz sieht die Einführung einer bundeseinheitlich verbindlichen Corona-Notbremse vor: Sie soll bundesgesetzlich unmittelbar in Regionen mit Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen gelten.

Ministerpräsident Tobias Hans:

„Grundsätzlich bringt eine bundeseinheitliche Regelung zur Pandemiebekämpfung große Vorteile. Zugleich hat uns das abgestimmte Vorgehen mit passgenauen regionalen Schwerpunktsetzungen bisher geholfen, die ersten beiden Wellen der Pandemie zu brechen. Es ist auch dem Druck der Länder zu verdanken, dass der Bund die Regelungen zur Ausgangs- und Bewegungsbeschränkung im parlamentarischen Verfahren präzisiert und angepasst hat. Sie sind aus meiner Sicht ein wichtiger Beitrag dazu, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und des Gesetzes an sich zu sichern.
Dennoch ist dieses Gesetz eine markante Zäsur in unserer bisherigen Strategie der Pandemiebekämpfung. Wesentliche Teile der Rechtssetzungskompetenzen werden von der Länderebene auf die Bundesebene übertragen. Als Saarland haben wir im Laufe dieses Gesetzgebungsverfahrens unsere Bedenken gegen die starre Betrachtungsweise der Inzidenz als einziges Kriterium eingebracht. Denn Länder, in denen viel getestet wird, haben bei gleichem Infektionsgeschehen eine höhere Inzidenz als diejenigen, in denen wenig getestet wird. Gerade Länder wie das Saarland, die besonders viel testen und umfangreiche Testkapazitäten geschaffen haben, die von der Bevölkerung überaus positiv angenommen und intensiv genutzt werden, sollten durch die bundesgesetzlichen Regelungen nicht benachteiligt werden. Da diese Anreize jetzt im Infektionsschutzgesetz zum Teil entfallen, wird uns das aus meiner Sicht in der Pandemiebekämpfung eher zurückwerfen als voranbringen. Dennoch machen wir nicht von unserem Recht Gebrauch, den Vermittlungsausschuss anzurufen und Einspruch zu erheben – wir wollen keineswegs den Eindruck in der Bevölkerung befeuern, die Politik in Deutschland sei bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie handlungsunfähig. Denn Zeit zum Handeln ist aufgrund der angespannten Lage in Teilen Deutschlands trotz unserer Bedenken allemal.“
Durch die Bundesregelung werden künftig ab einer 100er-Inzidenz bestimmte, im Gesetz aufgezählte Schutzmaßnahmen greifen. Vorgesehen sind unter anderem Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen, Restriktionen für Einzelhandel, Gastronomie, Hotels, Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen – sowie ab einer höheren Inzidenz verpflichtender Distanzunterricht für Schülerinnen und Schüler.
Soweit Landesregelungen bereits schärfere Maßnahmen vorsehen, können diese beibehalten werden. In Regionen mit stabilen Inzidenzen unter 100 entscheiden weiterhin die Länder mit eigenen Verordnungen über Einschränkungen oder Lockerungen. Die geplanten Regelungen sind an die vom Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite gekoppelt und bis Ende Juni 2021 befristet.

Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung, damit diese mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat weitere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus und besondere Regelungen für geimpfte, genesene oder negativgetestete Personen erlassen kann.

Es war bereits die sechste Sondersitzung des Bundesrates in Zeiten der Corona-Pandemie. Die nächste, reguläre Sitzung des Bundesrates findet am 7. Mai 2021 statt.

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