Umsetzung des Amtsleiters Brand- und Zivilschutz der LHS Saarbrücken rechtswidrig

Eilantrag des bisherigen Leiters des Amtes für Brand- und Zivilschutz Saarbrücken stattgegebe Umsetzung des Amtsleiters Brand- und Zivilschutz der LHS Saarbrücken rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat mit Beschluss vom 09.04.2019 (Az. 2 L /18) dem Eilantrag des bisherigen Leiters des Amtes für Brand- und Zivilschutz Saarbrücken stattgegeben und der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, diesen auf seinen bisherigen Dienstposten rückumzusetzen.
Der bisherige Amtsleiter Brand- und Zivilschutz der Landeshauptstadt Saarbücken wurde im September 2018 wegen des angeblich zerrütteten Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und einem Teil der Mitarbeiter der Feuerwehr sowie dem Führungsdienst im Amt für Brand- und Zivilschutz als Feuerwehrchef der Landeshauptstadt Saarbrücken abgesetzt. Ihm wurde die neu geschaffene Stelle des Brandschutz- und Sicherheitsreferenten im Baudezernat übertragen.
Nachdem das Gericht das gegenüber dem bisherigen Amtsleiter Brand- und Zivilschutz ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit rechtskräftigen Beschlüssen vom 01.03.2018 (Az. 2 L 2483/17) und 10.09.2018 (Az. 2 L 484/18) bereits als rechtswidrig erachtet hat, hat es nunmehr auch dessen Wegsetzung vom Dienstposten des Leiters des Amtes für Brand- und Zivilschutz der Landeshauptstadt Saarbrücken als evident sachwidrig beanstandet.
Nach Auffassung des Gerichts beruhen die von der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken für die Umsetzung des Amtsleiters Brand- und Zivilschutz angeführten Gründe, wonach dieser aufgrund seines Verhaltens als Amtsleiter das für eine dienstliche Zusammenarbeit erforderliche Vertrauen bei einem sehr großen Teil der ihm unterstellten Mitarbeiter sowie nahezu dem gesamten Führungsdienst im Amt für Brand- und Zivilschutz verloren habe, auf Vorwürfen, die mittlerweile im Wesentlichen als widerlegt angesehen werden müssten. Der Amtsleiter Brand- und Zivilschutz sei sowohl von dem gegen ihn erhobenen Betrugsverdacht als auch von dem Vorwurf eines Fehlverhaltens während des Brandeinsatzes am 10.12.2017 entlastet worden. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein etwaiger Konflikt betreffend das dienstliche Zusammenwirken im Amt für Brand- und Zivilschutz überwiegend durch den Amtsleiter zu verantworten sei. Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Argumentation der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken, dass der Betriebsfrieden im Amt für Brand- und Zivilschutz nur durch die Wegsetzung des Amtsleiters wiederhergestellt werden könne, nicht überzeuge. Es sei daher zur Wahrung der Rechte des bisherigen Amtsleiters Brand- und Zivilschutz geboten, diesen vorläufig auf seinen bisherigen Dienstposten rückumzusetzen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen 2 Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

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red.zbs