Der Beschwerdeführer fühlt sich in seiner allgemeine Handlungsfreiheit verletzt.
Beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist eine Verfassungsbeschwerde eines Bürgers gegen die nach der saarländischen Corona-Verordnung auch für vollständig Geimpfte geltende Testpflicht eingegangen. Der Beschwerdeführer, der selbst vollständig gegen das Corona-Virus geimpft ist, sieht durch die angegriffene Vorschrift, nach der er u.a. vor einem Gaststätten- oder Theaterbesuch zwingend einen Corona-Test durchführen muss, seine allgemeine Handlungsfreiheit verletzt. Zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde beruft er sich auf die Einschätzung des Robert Koch-Instituts, wonach das Risiko, dass vollständig Geimpfte das Virus weitergeben, geringer sei als bei negativ getesteten Personen.
text.verfassungsgericht
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red.zbs / mp