Ausnahmen bei zwingend erforderlichen Einreisen sind gegeben.
Verordnung zu Quarantänemaßnahmen regelt Ein- und Rückreisen aus dem Ausland zur Bekämpfung des Coronavirus. „Jeder, der aus dem Ausland einreist, stellt zunächst eine potentielle Gefahr für die Weiterverbreitung des Coronavirus dar. Es ist daher zum Schutz der saarländischen Bevölkerung unbedingt erforderlich, neben den bereits bestehenden Schutzmaßnamen, klare Regelungen für die Ein- und Rückreise aus dem Ausland zu treffen“, erklärt Gesundheitsministerin Monika Bachmann.
Der Ministerrat hat dem Entwurf einer entsprechenden Verordnung des Gesundheitsministeriums heute zugestimmt. Nach der Verordnung soll sich jeder Rückreisende aus dem Ausland beziehungsweise jeder Einreisende in das Saarland für eine Zeitdauer von 14 Tagen in eine häusliche Quarantäne in der eigenen Häuslichkeit oder in einer geeigneten Unterkunft begeben und dort ständig abgesondert bleiben. Für diese Zeit sind Besuche dritter Personen nicht gestattet.
Da das Saarland durch seine Grenzlage zu Frankreich und Luxemburg zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Versorgung seiner Bevölkerung auf Pendler angewiesen ist, lässt die Verordnung Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne zu. Diese gelten unter anderem für Personen, die zur Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung mit Waren, Dienstleistungen, Wirtschaftsleistungen, und zur gesundheitlichen Versorgung ins Saarland einreisen.
„Natürlich müssen insbesondere auch soziale Aspekte in der Verordnung berücksichtig werden. Einreisen aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder des Besuches eines Lebenspartners sind weiterhin ohne Quarantäne erlaubt, sofern die Personen keine Krankheitssymptome aufweisen. Dies gilt auch für notwendige medizinische Behandlungen und zur Versorgung schutzbedürftiger Personen,“ sagt Monika Bachmann.
Durch die vorgesehenen Regelungen soll der direkte Kontakt potentiell infektiöser Personen mit Dritten verhindert werden. Darüber hinaus werden Einreisende verpflichtet eventuell auftretende Krankheitssymptome zu melden, um dadurch eine unverzügliche gesundheitliche Versorgung sicherzustellen.
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red.zbs / mp