OVG des Saarlandes lehnt Antrag von Windkraftbetreiber ab.
Von OVG Saarbrücken
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat durch Beschluss vom 17.11.2016 – ..B …../16 – den Antrag einer Betreiberin von Windkraftanlagen auf Außervollzugsetzung einer von der Gemeinde Heusweiler im Juli 2016 erlassenen Veränderungssperre zurückgewiesen.
Das Veränderungsverbot betrifft den auf dem Gebiet von Heusweiler liegenden Teil der im Flächennutzungsplan des Regionalverbandes Saarbrücken dargestellten, gemeindegebietsübergreifenden Konzentrationszone für die Nutzung der Windenergie. Der Gemeinderat von Heusweiler hatte zuvor die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, mit dem eine „Feinsteuerung“ der Windkraftnutzung in dem Bereich gewährleistet werden soll.
Im September 2016 hatte die Betreiberin, die insgesamt drei Windkraftanlagen plant, die Außervollzugsetzung beantragt. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, die angegriffene Veränderungssperre der Gemeinde Heusweiler sei offensichtlich unwirksam, da sie nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Satzungen genüge, kein wirksamer Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan zugrunde liege und das erforderliche Mindestmaß der Planungskonkretisierung nicht vorgelegen habe.
Der für das Planungsrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat unter anderem auf die bei einer solchen Interessenabwägung beachtliche demokratische Legitimation des Gemeinderats als Satzungsgeber verwiesen. Dieser Aspekt sei allenfalls nachrangig, wenn die Satzung erkennbar offensichtlich unwirksam sei. Das sei hier nicht feststellbar.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.