Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach vom Vermieter ausgelöster Einstellung der Mietzahlung durch Jobcenter verfassungsgemäß.
Von Verfassungsgerichtshof Saarland
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat die Verfassungsbeschwerde einer Mieterin in einem Räumungsrechtsstreit verworfen.
Gegenstand der Entscheidung war folgender Sachverhalt:
Der Vermieter beabsichtigte, die an die Beschwerdeführerin vermietete Eigentumswohnung zu verkaufen. Er kündigte das Mietverhältnis aus diesem Grund, obwohl dies laut Mietvertrag ausgeschlossen war. Der Vermieter teilte dem Jobcenter – das die Miete zahlte – mit, dass er das Mietverhältnis gekündigt habe.
Daraufhin erließ das Jobcenter einen Änderungsbescheid, in dem die Sozialleistungen für die Mietkosten gestrichen wurden. Gegen diesen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ging die Mieterin nicht vor.
Nachdem der Vermieter in den folgenden zwei Monaten keine Miete erhalten hatte, kündigte er wegen Zahlungsverzugs fristlos und erhob anschließend Räumungsklage, der das Amtsgericht stattgab, da es die Mieterin unterlassen habe, gegen den Bescheid des Jobcenters vorzugehen.
Ihre gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit ihrer gegen die zivilgerichtlichen Entscheidungen eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung ihres Rechts auf eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Entscheidung. Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Entscheidungen der Zivilgerichte mit den mietrechtlichen Vorschriften und Rechtsprechungsgrundsätzen in Einklang stehen. Der Vermieter darf dem Mieter, der für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Miete in Verzug ist, fristlos kündigen (§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3a BGB). Diese Kündigung kann der Mieter nachträglich ungeschehen machen, wenn er die Mietrückstände binnen zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage begleicht oder eine entsprechende Übernahmeerklärung einer öffentlichen Stelle vorlegt (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB). Zwar kann es einem Vermieter verwehrt sein, sich im Rahmen einer Verzugskündigung auf einen Zahlungsrückstand zu berufen, wenn – wie vorliegend – sein Verhalten Auslöser der Zahlungseinstellung war (§ 242 BGB). Gleichwohl ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Zivilgerichte in ihre Wertung auch das Verhalten der Beschwerdeführerin, die den Dingen ihren Lauf ließ und die Wohnung in dem Wissen, dass keine Miete mehr floss, weiter nutzte, einbezogen haben. Sie mussten daher der Argumentation der Beschwerdeführerin, es sei nicht ihre Sache, sich an das Jobcenter zu wenden, und ihr Vermieter sei selbst daran schuld, wenn er sich den „finanziellen Ast“ absäge, nicht folgen.
Beschluss vom 28. März 2017 – Lv 1/17
Die Entscheidung wird in Kürze im Volltext auf der Homepage des Verfassungsgerichtshofs (www.verfassungsgerichtshof-saarland.de) veröffentlicht werden.