Über 20.000 unversteuerte Zigaretten entdeckte der Zoll gestern, den 14.04.2019, im Kofferraum eines Fahrzeuges
Die Tabaksteuer in Höhe von 3.300 Euro wurde noch vor Ort erhoben. Die Kontrolleinheit des Saarbrücker Zolls führte am gestrigen Abend im Landkreis St. Wendel an der Autobahn 1 Fahrzeugkontrollen durch. Überprüft wurden dabei auch drei männliche Personen in einem PKW mit französischem Kennzeichen. Die Insassen gaben an, aus Nordrhein-Westfalen von einer Hochzeitsfeier zu kommen und auf dem Heimweg nach Frankreich zu sein. Die Frage auf das Mitführen von steuerpflichtigen Waren wie Zigaretten, Tabak oder alkoholischen Getränken verneinten sie. Nichtsdestotrotz entschieden sich die Zöllner einen Blick in den Kofferraum des Fahrzeugs zu werfen und fanden dort insgesamt 20.600 unversteuerte Zigaretten aus der Ukraine. Gegen die drei Reisenden wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Tabaksteuerhinterziehung eingeleitet und die Zigaretten wurden sichergestellt.
Bereits vergangene Woche konnte bei der Kontrolle eines Internetcafés im Regionalverband Saarbrücken insgesamt 50 Kilogramm unversteuerter Wasserpfeifentabak sichergestellt werden. Gegen den Betreiber wurde ebenfalls ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Tabaksteuerhinterziehung eingeleitet und die Tabaksteuer in Höhe von 1.338,23 Euro erhoben.
Zusatzinformation:
Reisen innerhalb der Europäischen Union: Grundsätzlich können Reisende für Ihren persönlichen Bedarf aus jedem Mitgliedstaat der EU Waren abgabenfrei nach Deutschland mitbringen. Das heißt, die Waren müssen für den persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden bestimmt sein. Außerdem müssen die Waren von dem jeweiligen Reisenden persönlich befördert werden. Dabei ist es erforderlich, dass die in das deutsche Steuergebiet mitgebrachten Tabakwaren aus dem „verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr“ eines anderen EU-Mitgliedstaats bezogen wurden. Dies bedeutet, dass die Genussmittel in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits versteuert wurden und auf üblichem Wege, z.B. in einem Supermarkt, käuflich zu erwerben sind. Tabakwaren ohne deutsche Steuerzeichen sind in Deutschland nicht verkehrsfähig. Sie werden deshalb von der deutschen Zollverwaltung sichergestellt und vernichtet. Die Tabaksteuer muss trotzdem entrichtet werden.
Handel mit Wasserpfeifentabak:
Wer Einrichtungen betreibt, in denen Wasserpfeifentabak an Endkunden/Endkundinnen zum Rauchen oder zum Verkauf angeboten wird (z.B. Shisha-Bar/-Café/-Restaurant, Ladengeschäft), unterliegt im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit verschiedenen Pflichten aus der Abgabenordnung (AO), dem Tabaksteuergesetz (TabStG) und der Tabaksteuerverordnung (TabStV), die eingehalten werden müssen. Ihre Nichteinhaltung kann straf- bzw. bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es darf beispielsweise nur Tabak zum Verkauf angeboten werden, der im Steuergebiet (hier: Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden ist. Zu erkennen ist die ordnungsgemäße Versteuerung an den deutschen Steuerzeichen.
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red.zbs