Zu dem Spiegel-TV-Beitrag „Saarbrooklyn – Der Randbezirk der Gesellschaft“

Oberbürgermeisterin Britz hat die Aufsichtsbehörde wegen des Spiegel-TV-Films „Saarbrooklyn“ eingeschaltet  Zu dem Spiegel-TV-Beitrag „Saarbrooklyn – Der Randbezirk der Gesellschaft“

Saarbrücken, 23.07.2019: Der stellvertretende Direktor der LMS, Dr. Jörg Ukrow, hat zu der jüngsten Presseberichterstattung zu dem Beitrag wie folgt Stellung genommen:
„1. Die Landesmedienanstalt Saarland (LMS) leitet die zu diesem am 15. Juli 2019 ausgestrahlten Beitrag bei ihr eingehenden Beschwerden an die für die Aufsicht über das Programm RTL, in dessen Rahmen das Fensterprogramm „Spiegel TV“ verbreitet wird, zuständige Landesmedienanstalt, die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM), weiter. Die LMS selbst ist weder für RTL noch für Spiegel TV originär zuständige Landesmedienanstalt.

2. Bei einer Prüfung, ob eine Sendung gegen medienrechtliche Vorgaben verstößt, muss eine Landesmedienanstalt stets auch Artikel 5 Grundgesetz beachten, der auch eine zugespitzte und polemische Darstellungsweise in Rundfunksendungen grundsätzlich schützt.

3. Eine Möglichkeit des medienaufsichtlichen Einschreitens gegen Rundfunksendungen und die hierfür inhaltlich Verantwortlichen besteht jenseits werbe- und jugendschutzrechtlicher Fragestellungen nur, wenn eine solche Rundfunksendung die in den §§ 10 und 41 Rundfunkstaatsvertrag formulierten Programmgrundsätze verletzt, die Sendung selbst gegen allgemeine Gesetze verstößt oder bei der Herstellung und Verbreitung der Sendung gegen solche allgemeine Gesetze verstoßen wurde.

4. Ob ein solcher Verstoß vorliegt, wird bei Sendungen eines bundesweit tätigen Rundfunkveranstalters durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) als Organ der zuständigen Landesmedienanstalt entschieden. Die ZAK setzt sich aus den nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern der vierzehn Landesmedienanstalten zusammen.

5. Ob ein solcher Verstoß z.B. gegen die Wahrheitspflicht, verbunden mit der Pflicht zur Vollständigkeit insoweit, als Auslassungen einen falschen Eindruck erwecken können, vorliegt, ist auch im Lichte der Rundfunkfreiheit des Artikels 5 GG zu beurteilen.

6. Die LMS wird sich gegenüber der NLM für eine rasche Aufklärung des Sachverhalts, auch durch Anhörung des Veranstalters zu den erhobenen Vorwürfen hinsichtlich der Entstehung des Beitrags, einsetzen“.

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red.zbs